2009 - 2008

 

Live-Sendung WDR 5, Samstag 15.03.2008 zum Thema Schächten

Rechtsanwalt Fiesel nahm als Fürsprecher des Tierschutzes an der Sendung „Hallo-Ü-Wagen“ des WDR 5 am 15.03.2008 in Dortmund auf dem Reinoldi-Kirchplatz teil. Kontrovers diskutiert wurde mit Vertretern moslemischer Organisationen (Stiftungsverband pp.) und einem Veterinärmediziner, sowie dem Publikum die Frage, inwieweit die kommunalen Ordnungsbehörden Ausnahmegenehmigungen an moslemische Metzger zum „Schächten“ erteilen sollen. Die Abgrenzung des Grundrechts der Religionsfreiheit gem. § Art. 4 GG zum Staatsschutzziel Tierschutz gem. Art. 20a GG wurde kontrovers erörtert.

Eine differenzierte Lösung wurde erarbeitet, die sowohl der aktuellen Rechtsprechung des BGH wie auch dem Bedürfnis praktischer Konkordanz genügt. Insoweit konnte man sich dahingehend einigen, dass allseits der Kompromiss akzeptiert würde, dass eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten nur bei vorheriger Anwendung der Kurzzeitbetäubung erteilt werden solle. Ob diese Lösung aber als gesetzliche Lösung, als Erlass oder Rechtsverordnung ergehen wird, dürfte fraglich sein, weil möglicherweise die Politiker hier den entsprechenden Bedarf nicht sehen. Die entsprechende Gesetzesinitiative im Deutschen Bundesrat und Bundestag, von dem Land Hessen eingebracht, wird wohl abgelehnt werden, weil die dortigen im Sinne des Tierschutzes geforderten Voraussetzungen (kein weiteres Leiden der Tiere beim Schächtvorgang) dazu führt, dass jede Genehmigung praktisch versagt bleiben muss.

Wenn eine gesetzliche Änderung erfolgen soll, müsste sie anstatt dieser zusätzlichen Voraussetzung die zwingende Forderung der Kurzzeitbetäubung vor dem Schächtvorgang gesetzlich verankern. Ob die Behörden im Rahmen eventuellen Ermessens dies als Auflage oder Vorbehalt in eine Ausnahmegenehmigung hineinsetzen können, ist rechtlich umstritten. Hier wären eventuell wiederum die Verwaltungsgerichte gefragt.