Juni 2006
Veröffentlichung in der Ausgabe Recht & Steuern, Publikation für Verbraucher und
Unternehmer, Ausgabe Dortmund, April 2006 ist ein Artikel von Rechtsanwalt Fiesel erschienen zum Thema: Tier und Haftung (Fütterung oder kurzfristige Aufnahme eines Tieres birgt
haftungsrechtliche Konsequenzen) der Wortlaut wird nachstehend wiedergegeben:
Wussten Sie schon, dass Sie durch zwischenzeitliche Fütterung vormals herrenloser Hunde oder Katzen oder nur kurzfristige Aufnahme eines Tieres in Ihr Haus zum „Tierhalter“ mit den entsprechenden
haftungsrechtlichen Konsequenzen werden können?
Diese für manchen Bürger überraschende höchstrichterliche Rechtsprechung beruht auf der Ausweitung des Begriffs des Tierhalters in § 833 BGB.
Diese Norm begründet die Gefährdungshaftung des Tierhalters, wonach derjenige durch dessen Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt werden, als der Tierhalter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Nach dieser gesetzlichen Regelung besteht also ein verschuldensunabhängige Haftung, d.h. grundsätzlich haftet der Tierhalter eben wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch
hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritten gegenüber, auch ohne Verschulden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur geregelt gemäß § 833 Satz 2 BGB in den Fällen, in denen Haustiere zu Erwerbszwecken gehalten werden, sicherlich eher der seltenere Fall. Dieser strengen Begründung einer Gefährdungshaftung für den Tierhalter kann dieser dadurch begegnen, dass er eine
entsprechende Haftpflichtversicherung abschließt, die derartige Risiken erfasst (z.B. Hundebissfälle).
Nun wird man schneller zum Tierhalter, als der Laie es sich vorstellt. Nicht nur durch Erwerb eines Tieres, Aufnahme in das Haus, Anmeldung bei den Behörden pp., sondern wie dargelegt auch, wenn
z.B. ein Katzenliebhaber herrenlosen Katzen Futter gibt, Hunde oder Katzen tierärztlich behandeln lässt, weil entsprechende Krankheiten erkannt werden oder Tiere vorübergehend während z.B. kalter
Jahreszeiten oder einer Phase einer Verletzung aufnimmt und sie dann wieder in die Freiheit entlässt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist Tierhalter, wer die Bestimmungsmacht über ein Tier hat oder aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt oder den allgemeinen Wert und Nutzen des
Tieres für sich in Anspruch nimmt bzw. das Risiko seines Verlustes trägt.
Wenn ich mich also um ein Tier kümmere, es auch nur vorübergehend versorge, tierärztlich behandeln lasse, aufnehme und einem Mitbürger entsteht in diesem zeitlichen Zusammenhang oder später
aufgrund eines Verhaltens dieses Tieres ein Schäden, muss ich damit rechnen aus der gesetzlichen Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Dies
sollte ein Tierliebhaber wissen und sich für den Fall entsprechend versichern.
Ich empfehle, wenn man sich um einen begrenzten Kreis von Tiere kümmert, sich mit einem Versicherungsexperten eines großen Versicherungskonzerns abzustimmen, inwieweit hier zumindest für eine
begrenzte Zahl eine Haftpflichtversicherung möglich ist, um vor bösen Überraschungen geschützt zu sein.
März 2006
Veröffentlichung in der ersten Ausgabe der neuen Zeitschrift für Naturschutz des Tierschutzvereins Groß-Dortmund e.V.
Die Abgrenzung von Fundtieren / Abgabetieren / herrenlosen Tieren und deren rechtliche Folgen