Dortmund, 27.03.2018
Aktuelle Neuigkeiten in Befriedungsverfahren nach § 6 a BJagdG
Da ich bundesweit viele Befriedungsverfahren führe und mithin an unterschiedlichsten Gerichten von Norddeutschland bis Süddeutschland tätig bin, kann man in Befriedungsverfahren eine interessante Entwicklung derzeit beachten:
Anfänglich haben sich Behörden und Gerichte noch auf die Frage der Begründung der ethischen Hintergründe eines Befriedungsantrages konzentriert.
Als die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu der Umsetzung in Deutschland noch neu oder relativ neu war, gab es hier auch unterschiedliche Auffassungen. Mittlerweile hat sich bei den Gerichten, auch den höherinstanzlichen Gerichten durchgesetzt, dass wenn ein oder mehrere Grundstückseigentümer ernsthaft darlegen, dass sie nicht ertragen können, dass auf ihrem Grundstück Tiere getötet werden, dies grundsätzlich schon für sich ausreicht.
Besondere eidesstattliche Erklärungen, besondere Mitgliedschaften in Vereinigungen pp., müssen nicht vorhanden sein. Dies ist auch richtig, weil ethische Überzeugungen grundsätzlich nur schwer beweisbar sind, weil sie sich eben in der subjektiven Vorstellungskraft der Menschen abbilden und nicht in jedem Fall nach außen gezeigt werden müssen.
Auch derjenige, der nicht in einem Tierschutzverein ist, keine Spenden für den Tierschutz tätigt, der auch Fleisch ist, muss auf seinen Antrag hin sein Grundstück befriedet bekommen, wenn er ernsthaft diese ethische Überzeugung darlegt.
Alle gegenteiligen Mitteilungen von Ämtern, Jagdbehörden, Ordnungsämtern sind schlichtweg falsch. Natürlich gibt es gegenläufige Argumente. Wenn ein Antragsteller gerade seinen Angelschein oder Jagdschein absolviert hat, ist dies sicherlich ein entscheidendes Indiz gegen eine dann so geäußerte ethische Einstellung.
Im Klartext bedeutet dies, dass keine überzogenen Anforderungen an die Darstellung der ethischen Grundüberzeugung nach § 6 a BJagdG gestellt werden dürfen, wenn Behörden dies noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens machen (fälschlicherweise), endet dies spätestens bei den Gerichten, die nicht mehr darauf abstellen, sondern auf die Frage, ob überhaupt von der Seite der öffentlichen Hand (Jagdbehörden, Ordnungsbehörden pp.) Gegenargumente in sachlicher beweisbarer Form vorliegen, die das Gesetz ja grundsätzlich ermöglicht. Es gibt gewisse Einwendungen, insbesondere im Naturschutzbereich und Einwendungen in biologischer naturschutzrelevanter Hinsicht, die aber sehr selten auftreten und wie gesagt nicht vom Antragsteller, sondern von der Gegenseite her vorgetragen und im Bestreitensfall bewiesen werden müssen.
Dies habe ich bislang in meiner Praxis noch nicht erlebt. Dies bedeutet, dass derjenige, der sein Grundstück befrieden will und ernsthaft die Überzeugung hat, dies auch machen sollte. Der Antrag kann persönlich gestellt werden, ich rate dazu, ihn anwaltlich stellen zu lassen, weil eben doch vor allen Dingen die außergerichtliche Korrespondenz mit den Behörden streitig und aufwändig sein und juristische Kenntnisse erfordern kann.
Im Übrigen erreicht man manchmal eine außergerichtlich positive Entscheidung über den Rechtsanwalt, wohingegen die Behörden ablehnende Bescheide eher verfassen, wenn keine Anwälte beteiligt sind, in der Hoffnung, dass der ablehnende Bescheid Bestandskraft hat und nicht zu Gericht geklagt wird.
Insbesondere nehmen Behörden gerne hohe Gebühren und versuchen Befriedungsfreunde abzuschrecken, indem sie mitteilen, dass keine Erfolgsaussichten bestünden und hohe Gebühren gefordert würden, beides ist falsch. Die Erfolgsaussichten sind eher sehr gut, die Gebühren müssen angemessen zur Tätigkeit stehen und dürfen nicht überzogen sein, dies überprüft auch notfalls das Gericht.
Weiterhin ist interessant, dass die deutschen Gerichte entsprechend ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag nach meiner Erfahrung, egal ob sie in Süddeutschland oder Norddeutschland sitzen, in der Tat objektiv und nicht von alten Vorurteilen der Jägerschaft begleitet, diese Verfahren beurteilen. Auch Rechtsanwalt Fiesel hatte Bedenken, dass alte Seilschaften zwischen Entscheidern, Jägern und entsprechenden Verbänden bestehen und dies nachteilige Entscheidungen für Antragsteller zur Befriedung auslösen könnte.
Im außergerichtlichen Bereich, also zwischen Antragsteller und Behörde stimmt diese negative Erwartung, es gibt tatsächlich Seilschaften und alte Verbindungen, die dazu führen, dass Anträge abgelehnt werden, die bei Gericht durchkommen. Bei den Gerichten, selbst wenn Jäger beteiligt sein sollten, Rechtsanwalt Fiesel hatte für diesen Fall einmal einen Befangenheitsantrag angekündigt, habe ich derartige negative Erfahrungen nicht gemacht, so wie es sich auch für richterliche Entscheidungen von selbst versteht.
Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie über die hiesige Kanzlei per E-Mail, Fax oder per Post Unterlagen einsenden und uns anrufen, wir informieren Sie gerne über den weiteren Fortgang. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, kann man prüfen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch für verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt wenn kein Ausschluss vorhanden ist, können zumindest die Klageverfahren vom Rechtsschutz gedeckt werden, i.d.R. noch nicht das außergerichtliche Tätigwerden, dies hängt jeweils von einer Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung ab, die der Anwalt jederzeit gerne für Sie übernimmt.
Dortmund,den 16.11.2016
Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 dürfen Grundeigentümer nicht mehr verpflichtet werden, gegen ihren Willen die Jagdausübung auf eigenen Grundstücken zu dulden.
Mit dem Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften (am 6.12.2013 in Kraft getreten) wurde dieses Urteil in deutsches Recht umgesetzt.
Die jagdliche Befriedung von privaten Grundflächen wird nunmehr durch § 6 a Bundesjagdgesetz (BJG) geregelt. Danach sind Grundflächen, die Eigentümer einer natürlichen Person sind, auf Antrag zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn „der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt“.
Dies ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche, bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange 1. der Haltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, 2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, 3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 4. des Schutzes vor Tierseuchen oder 5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Ethische Gründe liegen nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Zum Zeitpunkt Dezember 2015 waren in NRW insgesamt 151 Anträge auf jagdliche Befriedung gestellt, genehmigt wurden lediglich 34 Anträge, 20 wurden rechtskräftig abgelehnt, bei 11 Anträgen war ein Verfahren anhängig. Im Zeitraum November 2015 bis August 2016 wurden 22 weitere Anträge gestellt, von denen nur 3 genehmigt wurden, 2 wurden zurückgezogen.
Somit wurden von den zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht einmal ¼ der gestellten Anträge genehmigt, wobei zu beachten ist, dass die Verwaltungsgebühren je nach Größe bis zu 1.000,00 € betragen können, was bedeutet, dass den Antragstellern die jagdliche Befriedung ein ernsthaftes Anliegen ist oder sie manchmal von den Behörden durch diese überhöhten Kosten zur Rücknahme angehalten werden.
Mittlerweile haben mehrere Antragsteller den Rechtsweg bestritten und die Befriedung ihrer Grundstücke durchsetzen können. Eine echte Gewissensprüfung darf es nicht geben, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive reicht aus.
Das Ministerium für Klimaschutz und Umwelt pp. aus Düsseldorf weist noch einmal aktuell im Oktober die Kreise und kreisfreien Städte darauf hin, dass über die erforderlichen Angaben, die das Gesetz verlangt (keine Ausübung der Jagd selbst und keine Duldung durch Dritte und keine Beantragung eines Jagdscheins), grundsätzlich weitere Belege zur Glaubhaftmachung von ethischen Gründen nicht herangezogen werden müssen und dürfen, insbesondere stellen eidesstattliche Versicherungen kein geeignetes Mittel dar, um Gewissensgründe zu belegen.
Damit wird klar eine Absage erteilt an tiefgehende Gewissensforschung, der Sie sich, wenn Sie dies wünschen und die Grundstücke befriedet haben möchten, nicht unterziehen müssen.
Zur Beantwortung von Rückfragen steht Rechtsanwalt Fiesel gerne bereit, von hier aus werden auch zahlreiche Verfahren vor den Gerichten betrieben.
Dortmund, den 08.02.2012
„Nachstehend ist eine interessante aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Dorsten abgedruckt, die sich mit den gewährleistungsrechtlichen Folgen des Kaufs von einem Massentierhändler befasst. Der Richter hat sehr deutlich gemacht, dass hier der Beklagte Hundehändler ist und eine Massentierhaltung betreibt und hat die entsprechenden Anforderungen auch an die Haltung gestellt. Man sollte diese Rechtssprechung konsequent beachten und auch hinsichtlich aller anderen Käufe von so genannten Hundehändlern oder Massentierhändlern beachten“:
Amtsgericht Dorsten
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Der Frau XY
Klägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peer Fiesel, Redtenbacherstr. 30, 44139 Dortmund
gegen
Herrn XY
Beklagten
Prozessbevollmächtigte: XY
hat das Amtsgericht Dorsten
auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2012
durch Richter am Amtsgericht XY
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 686,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die hälftigen außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 60,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2010 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Der Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 22.08.2010 beim Beklagten einen Hund zum Kaufpreis von 490,00 €. Es wurden 150,00 € angezahlt. Den Rest von 340,00 € wurde bei der Abholung gezahlt.
Die Klägerin trägt vor, der Hund habe sich erbrochen und ständig weichen Kot abgesetzt. Aus diesem Grunde habe sie am 03.09.2010 die Tierarztklinik XY aufgesucht. Nach einer Impfung stellte sich eine kurzfristige Besserung ein. Am 05.09.2010 suchte die Klägerin die Tierklinik wiederum auf, da der Zustand des Hundes sich verschlechtert hatte. Sie trägt vor, aufgrund des völlig gestörten Allgemeinbefindens sei sofort ein Schnelltest auf Parvovirose durchgeführt worden. Das Testergebnis sei positiv gewesen. Wegen der starken Krankheitsanzeichen sei der Hund stationär aufgenommen worden. Trotz intensiver Behandlung sei der Hund verstorben.
Die Klägerin verlangt nunmehr aus dem Gewährleistungsrecht die Erstattung des Kaufpreises für das Tier, sowie als Schadensersatz die aufgewandten Kosen für die tierärztliche Behandlung.
Des weiteren werden geltend gemacht außergerichtliche Anwaltskosten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 686,98 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2010 zu zahlen, sowie den Beklagten weiterhin zu verurteilen, die hälftigen außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 60,34 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Hund sich erbrochen habe und weichen Kot abgesetzt habe. Aus dem Befundbericht der Zeugin Dr. XY ergebe sich, dass der Hund im Allgemeinbefinden nicht beeinträchtigt war. Er bestreite, dass mit dem Schnelltest wirklich die Erkrankung an Parvovirose nachgewiesen worden sei. Die Klägerin habe den Hund zur Nachbesserung vorbeibringen können. Darüber hinaus sei der Hund mindestens zweimal u. a. auch gegen Parvovirose geimpft worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Akte verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Dr. XY. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages über den Hund ein Gewährleistungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch zu.
Vorliegend handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 447 BGB. Ein solcher liegt vor, wenn auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB am Vertrag beteiligt ist.
Der Beklagte handelt mit Tieren und hat den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen.
Die Klägerin ist als Verbraucherin einzuschätzen, da sie den Hund für die private Nutzung erworben hat.
Der Hund ist mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gewesen. Tiere sind zwar keine Sachen im Sinne des BGB, die für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften sind für sie jedoch entsprechend anzuwenden, wenn keine besonderen Regelungen vorliegen. Zum Gewährleistungsrecht liegen keine besonderen Regelungen vor, so dass die Allgemeinen Gewährleistungsansprüche hier eingreifen.
Bei dem Hund lag ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. Der Hund sich negativ von dem ab, was üblicherweise ein Käufer nach der Art der Sache erwarten konnte. Erwartet werden kann ein und, der im Wesentlichen gesund ist. Der hier verkaufte Hund litt ausweislich des ärztlichen Attestes und der Bekundung der Zeugin Dr. XY spätestens am 03.09.2010 an einer Parvovirose. Bei der Parvovirose handelt es sich um eine Erkrankung, die auch als Katzenseuche des Hundes bezeichnet wird, die ohne Behandlung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Tode des Tieres führt. Erkennbare Symptome sind Durchfall und Erbrechen. Zusätzlich kommen oft hinzu hohes Fieber, Mattigkeit und großer Flüssigkeitsverlust. Die Inkubationszeit beträgt vier bis sieben Tage.
Das klinische Erscheinungsbild war geprägt durch Durchfall und Erbrechen. Liegen diese Erkrankungsmerkmale vor, besteht ein Hinweis auf Parvovirose. Der Nachweis kann geführt werden durch den en Test im Kot. Die Zeugin Dr. XY hat bekundet, dass der durchgeführte Schnelltest ergeben hat, dass das Tier an Parvovirose litt bzw. Parvovirose-Viren vorhanden waren.
Aufgrund der zusätzlichen klinischen Symptome, nämlich Durchfall und Erbrechen, im Zusammenhang mit der Mattigkeit hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass das Tier tatsächlich an Parvovirose litt. Die Parvovirose war zumindest in der Anlage bei Vertragsabschluss und Übergabe des Tieres vorhanden. Von daher ist der Hund als mangelhaft im Sinne der Gewährleistungsvorschriften anzusehen. Die gesetzliche Beweisvermutung, wonach der Mangel / die Erkrankung bei Vertragsabschluss vorhanden war, ist jedenfalls nicht widerlegt.
Aufgrund der schweren und akuten Erkrankung des Tieres war eine sofortige Behandlung notwendig. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass wegen dieser Art der Erkrankung das Verbringen des Tieres zum Beklagten keinen Sinn machte, da auch trotz intensivster Behandlung das Tier kurze Zeit nach Einleitung der Behandlung starb, sodass auch auf Seiten des Beklagten keine anderen Kosten angefallen wären, als sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden.
Der Klägerin steht daher, da der Hund verstorben ist, ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises zu. Da sie den Tod des Hundes nicht zu vertreten hat, steht ihr der Anspruch auch zu, wenn sie ihrerseits den Hund nicht zurückgeben kann.
Die ärztlichen Behandlungskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruches gemäß §§ 280, 281 BGB geschuldet.
Der Beklagte ist Hundehändler und betreibt eine Massentierhaltung, bei einer solchen muss immer damit gerechnet werden, dass Tiere erkranken. Das Risiko, ,dass ein erkranktes Tier verkauft wird hat daher der Beklagte zu tragen. Aus diesem Grunde schuldet er auch wegen des fahrlässigen Verhaltens Schadensersatz. Der Schaden besteht darin, dass die Klägerin Tierarztkosten aufzuwenden hatte. Diese Tierarztkosten sind eine adäquate Folge der Erkrankung des Tieres, so dass der Beklagte verpflichtet ist diese Kosten zu tragen.
Des weiteren ist der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gem. § 280 BGB zu tragen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung aus §§ 708 Ziff. 11 i. V. m. 711 ZPO.
Dortmund, den 24.08.2011
Richtige erbrechtliche Wahl bei Einsetzung von Tierschutzorganisationen
Oftmals möchten Erblasser etwas für den Tierschutz tun. Leider ist häufig nicht bekannt, dass es neben den zahlreichen seriösen und helfenden Tierschutzorganisationen auch „schwarze Scharfe“ gibt, denen man besser kein Geld zukommen lässt. Dies sind solche Tierschutzorganisationen, die eingehende Spenden oder Nachlassbeträge zweckentfremdet, also nicht für tierschutzrechtliche Tätigkeiten einsetzen. Es gibt derzeit viele derartige Organisationen, die ganz einfach unter dem Deckmantel des Tierschutzes „Geld“ scheffeln.
Insoweit weist gerade der Unterzeichnende, der in den sogenannten Spitzenverbänden der klassischen Tierschutzorganisationen sitzt, daraufhin, dass grundsätzlich besser diese Organisationen eingesetzt werden sollen, selbst wenn sie das Geld nicht für sich behalten, sondern an andere Organisationen nach der Vorstellung des Erblassers weiterleiten sollten.
Spitzenverbände sind hier immer für NRW der Landesverband NRW und nach meiner Einschätzung auch sicher seriös der Deutsche Tierschutzbund als älteste Tierschutzorganisation Europas überhaupt.
Wirklich gute logistische, wirtschaftliche, tatsächliche und rechtliche Tierschutzarbeit wird in diesen Spitzenorganisationen geleistet, wovon sich jeder Bürger auch leicht über Internet oder persönliche Vorsprache überzeugen kann.
Gerade diese Organisationen unterstützen notleidende Tierheime, andere notleidende Organisationen und prüfen, ob Geldzuwendungen wirklich angebracht sind oder nicht.