Dortmund, den 15.03.2019
Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung
Die Verwaltungsgerichte haben auch für Menschen die aus den so genannten „sicheren“ Herkunftsstaaten kommen, einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bejaht, wenn die Ausbildung zwar noch nicht begonnen wurde, aber ein Ausbildungsvertrag (ein mündlicher reicht) abgeschlossen worden ist. Insoweit haben die Gerichte, insbesondere der Veraltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aber auch das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass das Ermessen der Ausländerbehörde zur Verweigerung einer Arbeitserlaubnis trotz Vorliegen eines Ausbildungsplatzes aus Sicht der Gerichte auf null reduziert ist, eine Verweigerung in diesem Fall also nicht mehr möglich ist, so weit kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Dies ergibt sich daraus, dass wenn eine „Aufnahme“ erst dann zu bejahen wäre, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb begonnen worden wäre, diese Vorschrift weitgehend leerlaufen würde.
Zwar regelt das Gesetz ein Arbeitsverbot in § 60a Abs. 6 AufenthG, wenn die betreffende Person aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt und einen Asylantrag nach dem 31.08.2015 abgelehnt wurde. Allerdings sind sich die Juristen einig, dass dann, wenn der Asylantrag zurückgenommen wurde oder über ihn noch nicht entschieden wurde, auch wenn er nach dem 31.08.2015 gestellt wurde, die Ausbildungsduldung erteilt werden muss.
Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, dies würde einer Ausbildungsduldung entgegenstehen, müssen unmittelbar bevorstehen, dies ist erst dann der Fall, wenn hierfür aktive Maßnahmen der Behörde eingeleitet wurden (z. B. die Beantragung von Passersatzpapieren, die Terminierung einer Abschiebung oder die Einleitung eines Dublin-Verfahrens).
Bloße Gespräche, wie Informationsgespräche zur freiwilligen Ausreise, reichen nicht.
Wenn keine Ausschlusskriterien für die Ausbildungsduldung erfüllt sind, darf die Ausländerbehörde nicht einfach über eine Verweigerung eine Arbeitserlaubnis den Zugang negieren.
Zwar ist grundsätzlich Ermessen eröffnet, dies ist jedoch dann auf null reduziert, wenn wie gesagt ein entsprechender Ausbildungsvertrag vorliegt.
Insbesondere für noch minderjährige Auszubildende und deren Eltern sind dann die entsprechenden Rechtsfolgen interessant, weil nach wohl richtiger Auffassung aus dem Recht des Auszubildenden, die Duldung für den Zeitraum der Ausbildung zu erhalten wohl auch das Recht der Eltern gem. Art. 6 GG folgen dürfte, zumindest während der Minderjährigkeit in Deutschland zu verbleiben (Ausübung der Elternrechte gem. Art. 6 GG).
Dortmund, 27.03.2018
Staat forciert Abschiebeverfahren
Offensichtlich aufgrund politischer Gegebenheiten, insbesondere nachdem Herr Seehofer neuer Innenminister geworden ist, aber auch schon aufgrund allgemeiner politischer Denkweise der handelnden Personen, sollen Abschiebungen künftig forciert werden, Sie können dies auch in allen Zeitungen und sonstigen Medien nachlesen. Dies bedeutet, dass die Behörden, selbst wenn Eilverfahren bei Gericht noch anhängig sind, die die Durchführung einer Abschiebung im konkreten Fall verhindern, Flugreisen oder sonstige Transporte bereits buchen und vorbereiten in Erwartung einer für die Antragsteller negativen Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren. So ist es vorgekommen, dass an einem Wochentag abends per Fax die negative Eilentscheidung dem Anwalt übermittelt wurde und am nächsten Morgen um 5.00 Uhr die Abschiebung durchgeführt wurde.
Dieses Verfahren erachte ich für sehr bedenklich, aber es wird praktiziert. Spätere Einwendungen sind immer sehr schwierig vorzubringen, weil sich der Klagegegenstand dann geändert hat.
Insofern muss und sollte immer darauf geachtet werden, dass gerade in solchen Fällen parallel zum ausländerrechtlichen Antrag ein bundesamtsrechtliches Verfahren läuft und umgekehrt.
Die Dualität der beiden Verfahren kann die Durchführung einer Abschiebung in einem obig geschilderten Fall verhindern. Dies stellt zwar einen Kostenaufwand dar, weil beide Verfahren parallel zumindest außergerichtlich betrieben und gleichzeitig durchgeführt werden müssen, das kann jedoch die Abschiebung verhindern.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Fiesel gerne zur Verfügung.
Dortmund, 26.10.2017
Ausländerrecht – Aufenthalt – Bleiberecht – Abrenzung zum Asylrecht
Die derzeitig erhitzt geführte politische Situation, in Deutschland würden sich zu viele Ausländer aufhalten, geht oftmals an den tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Jede politische Partei, insbesondere bei Wahlen, kocht ihr eigenes „Süppchen“, ohne auf die eigentlichen Nöte und gesetzlichen Gegebenheiten ehrlich einzugehen. Die Deutschen vergessen oftmals, dass es Zeiten gab, in denen sie selbst verfolgt ins Ausland wechseln mussten – dort wären sie nicht gerne in Auffanglagern in Verbindung mit entsprechenden oftmals tendenziellen Anhörungen und Entscheidungen konfrontiert worden.
Es muss möglich sein, dass tatsächlich verfolgte Menschen, aber auch Familien die so schwer körperlich und psychisch erkrankte Kinder z.B. haben, auch in der jetzigen Zeit in Deutschland bleiben dürfen, wenn sachgerechte, menschenwürdige Hilfe in ihrem Heimatland nicht zu erreichen ist, egal aus welchem Grunde. Dies können politische, persönliche aber auch wirtschaftliche Gründe sein, die reiche BRD muss es sich bei derzeit vollen und sprudelnden Steuern und öffentlichen Kassen leisten können, derartige humanitäre Hilfe, wenn sie tatsächlich geboten ist, zu geben. Diese Menschen dürfen nicht in einen Topf geworfen werden mit gesunden, jungen Wirtschaftsflüchtlingen, die in jedem Land der Welt grundsätzlich arbeiten und leben könnten. Rechtsanwalt Fiesel, der zahlreiche Verfahren bundesweit für Ausländer und auch Asylsuchende vor den Verwaltungsgerichten führt, ist derzeit besorgt, dass im Rahmen der politischen Zwänge auch Gerichte in die Richtung geschoben werden von den Politikern, ganz rasch, schnell und überhastet damit Eilentscheidungen oftmals zu treffen, die nicht hinreichend sich mit den Problemen des Falles betreffen. Hierbei wird oftmals vergessen, dass im Verwaltungsrecht, d.h. im öffentlichen Recht keinesfalls der im Zivilrecht geltende Beibringungsgrundsatz herrscht, sondern grundsätzlich immer noch der Grundsatz der Amtsermittlung.
Im Rahmen von Nebengesetzen und Entscheidungen wurde dies schon viel zu sehr ausgehöhlt in der Vergangenheit – wer sich die Voraussetzungen anschaut, die von einem z.B. schwer kranken (körperlich oder psychisch) Ausländer, durch Vorlage eines medizinischen Gutachtens und dann noch in einem Eilverfahren innerhalb von wenigen Tagen verlangt werden, versteht sofort, dass diese Verwaltungspraxis, Gesetzespraxis ein faires Verfahren ad absurdum führt. Wie soll ein von kleinsten Mitteln (Sozialhilfe / Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) lebender Ausländer denn ein 20 – 30 seitiges medizinisches / fachpsychiatrisches Gutachten nach zahlreichen Untersuchungen über sich erstellen lassen und das noch innerhalb weniger Tage, ein Widerspruch in sich.
Wie immer wenn Gesetze und Verordnungen mit „heißer Nadel“ genäht werden, enthalten sie so viele Fehler und Unzulänglichkeiten, dass sie mehr Probleme bereiten als helfen – so ist es bei den stetigen ergänzenden Gesetzen zum Ausländerrecht und zum Asylrecht auch. Viel wichtiger wäre es, hier lebende Ausländer zu integrieren, ihnen Arbeitsmöglichkeiten zu geben, Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen und Bleiberechte nicht an einen 6-jährigen oder 8-jährigen Aufenthalt anzuknüpfen, sondern viel schneller beginnen zu lassen. Rechtsanwalt Fiesel wird genau diese Sichtweise in sämtlichen verwaltungsgerichtlichen asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahren versuchen durchzusetzen, weil es diesseits auch für absolut richtig und zukunftsweisend erachtet wird.
Oftmals wird der weise Satz des großen deutschen Dichters offenbar vergessen, der lautet: „Wir sind überall Ausländer auf der Welt, nur in einem einzigen Land nicht!“
Aktuelles – Ausländerrecht Dortmund, den 20.01.2017
Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung
Die Verwaltungsgerichte haben auch für Menschen die aus den so genannten „sicheren“ Herkunftsstaaten kommen, einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bejaht, wenn die Ausbildung zwar noch nicht begonnen wurde, aber ein Ausbildungsvertrag (ein mündlicher reicht) abgeschlossen worden ist. Insoweit haben die Gerichte, insbesondere der Veraltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aber auch das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass das Ermessen der Ausländerbehörde zur Verweigerung einer Arbeitserlaubnis trotz Vorliegen eines Ausbildungsplatzes aus Sicht der Gerichte auf null reduziert ist, eine Verweigerung in diesem Fall also nicht mehr möglich ist, so weit kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Dies ergibt sich daraus, dass wenn eine „Aufnahme“ erst dann zu bejahen wäre, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb begonnen worden wäre, diese Vorschrift weitgehend leerlaufen würde.
Zwar regelt das Gesetz ein Arbeitsverbot in § 60a Abs. 6 AufenthG, wenn die betreffende Person aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt und einen Asylantrag nach dem 31.08.2015 abgelehnt wurde. Allerdings sind sich die Juristen einig, dass dann, wenn der Asylantrag zurückgenommen wurde oder über ihn noch nicht entschieden wurde, auch wenn er nach dem 31.08.2015 gestellt wurde, die Ausbildungsduldung erteilt werden muss.
Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, dies würde einer Ausbildungsduldung entgegenstehen, müssen unmittelbar bevorstehen, dies ist erst dann der Fall, wenn hierfür aktive Maßnahmen der Behörde eingeleitet wurden (z. B. die Beantragung von Passersatzpapieren, die Terminierung einer Abschiebung oder die Einleitung eines Dublin-Verfahrens).
Bloße Gespräche, wie Informationsgespräche zur freiwilligen Ausreise, reichen nicht.
Wenn keine Ausschlusskriterien für die Ausbildungsduldung erfüllt sind, darf die Ausländerbehörde nicht einfach über eine Verweigerung eine Arbeitserlaubnis den Zugang negieren.
Zwar ist grundsätzlich Ermessen eröffnet, dies ist jedoch dann auf null reduziert, wenn wie gesagt ein entsprechender Ausbildungsvertrag vorliegt.
Insbesondere für noch minderjährige Auszubildende und deren Eltern sind dann die entsprechenden Rechtsfolgen interessant, weil nach wohl richtiger Auffassung aus dem Recht des Auszubildenden, die Duldung für den Zeitraum der Ausbildung zu erhalten wohl auch das Recht der Eltern gem. Art. 6 GG folgen dürfte, zumindest während der Minderjährigkeit in Deutschland zu verbleiben (Ausübung der Elternrechte gem. Art. 6 GG).
Aktuelles – Ausländerrecht
Asylpaket II beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 03.02.2016 das Asylpaket II beschlossen. Es sieht u.a. für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsstellern sowie solchen, die beim Asylverfahren nicht mitwirken, beschleunigte Asylverfahren vor, die innerhalb einer Woche durchgeführt werden können. Wenn ein Flüchtling gegen die Ablehnung seines Asylantrages Rechtsmittel einlegt, soll dieses Verfahren innerhalb von 2 Wochen abgeschlossen sein. Für die Dauer des Verfahrens muss er in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, die künftig für das komplette Asylverfahren zuständig ist. Der Familiennachzug wird für 2 Jahre ausgesetzt. Entscheidend und wichtig ist, dass Abschiebungshindernisse künftig nur noch als schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen anerkannt werden, wenn sie durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden.
Die Erkrankung muss sich eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Allein die Tatsache, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht dem deutschen Standard entspricht, soll künftig eine Abschiebung nicht mehr entgegenstehen, außerdem wurden Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten eingestuft. Entscheidend ist hier also die richtige Attestierung im Rahmen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung zu den oben dargestellten Voraussetzungen.
Hier ist eine Kombination anwaltlicher Beratung, anwaltlicher gerichtlicher Tätigkeit und ärztlicher Tätigkeit wichtig.
Kriminelle Ausländer können schneller Ausgewiesen werden!!
Nach dem Willen und den Beschlüssen der Bundesregierung droht kriminellen Ausländern künftig eine schnellere Ausweisung und Asylsuchenden, die straffällig geworden sind, soll konsequenter als bisher die Anerkennung als Flüchtling versagt werden. Den Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung am 27.01.2016 beschlossen. Eine Ausweisung soll zukünftig bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe möglich sein und zwar auch dann, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wurde, was Juristen für bedenklich erachten. Die gilt für Straftaten gegen das Leben, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Angriffen auf Polizisten. Auch Eigentumsdelikte können zur Ausweisung führen, wenn sie unter Anwendung von Gewalt und von Serientätern begangen würden. Hier muss der Anwalt also ganz besonders im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens Vorsorge treffen, um ausländerrechtliche spätere Probleme zu verhindern.
Keine Zurückschiebung nach Ungarn zur Durchführung eines asylrechtlichen Verfahrens!
Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass Asylsuchende, die bereits in Ungarn sich aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, nach späterer Weiterreise in die BRD nicht von den Behörden nach Ungarn zur Weiterführung ihres Verfahrens zeurückabgeschoben werden dürfen.
Grundsätzlich ist es nach den Dublin-II-Regelungen so, dass ein Asylsuchender, der in einem so genannten Drittstaat wie z. B. Ungarn bereits aufenthältlich war, nach dorthin zurückgeschoben werden darf, wenn er später in andere Länder der EU, z.B. nach Deutschland weiterreist. Dies erfolgt ganz unabhängig davon, ob er in dem sicheren Drittstaat bereits ein asylrechtliches Verfahren begonnen hat oder nicht.
In der Vergangenheit war es so, dass fast pauschal die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte davon ausgingen, dass aufgrund der demokratischen Verfahrensordnungen entsprechenden Regelungen in EU-Staaten eine Zurückschiebung regelmäßig rechtmäßig war. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Einzelfall zumindest im Eilverfahren entschieden, das Ungarn mit den dort vorherrschenden verfahrensrechtlichen Regelungen nicht einem sicheren Drittstaat entspricht, weil eben in den einzelnen Verfahrensfragen und vor allen Dingen in der verwaltungsrechtlichen Durchführung Grundrechte aber auch europäische Menschenrechte nicht beachtet sind.
Zur Beantwortung von Rückfragen steht der Unterzeichnende gern nach Vereinbarung eines Besprechungstermins über das hiesige Sekretariat zur Verfügung.
Aufenthalt und Vermeidung von Ausweisung du Abschiebung / Wiedereinreise in die BRD
Oftmals gibt es Schwierigkeiten, gegen die Androhung einer Abschiebung seitens der Ausländerbehörde vorzugehen. Da derartige Ereignisse oftmals für die betroffenen Personen von großer Bedeutung sind und auch erhebliche psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert entstehen, sollten sich die betroffenen Personen informieren über die Frage, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in ihrer Person bestehen. Dies sind medizinisch-psychologische Fragestellungen, die von entsprechenden Fachärzten geprüft und ggf. per Attest bestätigt werden können. Für die betreffende Person selbst ist äußerst schwierig, eine Selbsteinschätzung in dieser Hinsicht vorzunehmen, dies können letztendlich wohl nur Dritte. Dennoch sehen die gesetzlichen Regelungen des Ausländerrechts in §§ 25, 60 AufenthG die Prüfung dieser inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Wenn also entsprechende Problembereiche existieren, wenden Sie sich an die hiesige Anwaltskanzlei, weil dann entsprechende Anträge zur Behörde / Bundesamt gestellt werden können, die eine drohende Abschiebung verhindert können. Sollte sich das erstrebte Ziel bei der Behörde nicht erreichen lassen, kann ein entsprechendes verwaltungsgerichtliches Verfahren angehängt werden! Auch hierfür steht der Unterzeichnende gern zur Verfügung.
Droht eine Ausweisung oder ist bereits eine Ausweisung per Bescheid erfolgt, ist dringlichst angeraten, die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dies geschieht vor dem zuständigen Verwaltungsgericht - weiterhin ist es von großer Bedeutung die Frage zu klären, wann denn, wenn schon die Ausweisung akzeptiert werden muss, eine Rückkehr, d. h. Wiederkehr in die BRD möglich ist? Dies hängt von der Befristung im Bescheid ab, hier muss der Unterzeichnende in der Praxis feststellen, dass die jeweiligen Ausländerbehörden oftmals fehlerhafte und für die Ausländer nachteilige viel zu lange Fristen festlegen, die in einem gerichtlichen Verfahren abgekürzt werden können. Hierfür sind insbesondere persönliche, familiäre und berufliche sowie soziale Gesichtspunkte ausschlaggebend!
Derartige Überlegungen gelten insbesondere für Personen die eine Gefängnisstrafe verbüßen und aus der Haft abgeschoben werden sollen - hier besteht die besondere Problematik, dass sehr vorsichtig und zurückhaltend mit dem Rechtsinstrument umgegangen werden muss, weil bei vorzeitiger Entlassung aus der Haft eine Wiedereinreise dadurch unmöglich zu machen, dass gleichzeitig die Inhaftierung der betroffenen Person bei späterer Wiedereinreise Grundlage der vorzeitigen Entlassung wird. In diesen Fällen ist es mehr als schwierig überhaupt später jemals wieder eine Einreise in die BRD zu erlagen, weil ein Visum von den zuständigen Auslandvertretungen nicht erteilt wird, weil die Inhaftierung droht! Die restliche Haftverbüßung kann aber nicht zum üblichen 2/3 Zeitpunkt erreicht werden, weil dieses strafprozessuale Verfahren die Anwesenheit der betroffenen Person vor dem Vollstreckungsgericht in Deutschland erfordert, die gerade deshalb nicht erfolgen kann, weil kein Visum zu Einreise erteilt wird. Diese sehr komplexe Situation lässt sich nur sehr schwer anderweitig lösen, z. B. durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Berlin - der Unterzeichnende ist in seiner Kanzlei in Berlin auch hierfür zuständig. Einfache ist es jedoch, wenn man eine spätere Rückkehr in die BRD beabsichtigt, eben nicht die Vorzeitigkeit der Entlassung zu wünschen.
Wichtige familiäre Umstände zur Meidung von Abschiebungen und Ausweisungen sind auch anstehende Eheschließungen oder die Geburt von Kindern hinsichtlich bleibeberechtigter Personen. Auch diese Umstände müssen von den Behörden und Gerichten geprüft und richtig im Sinne eines Aufenthaltsrechts gewährt werden.
Oftmals besteht auch bei den betreffenden Ausländern Rechtsunsicherheit dahingehen, was denn bei vorliegen familiärer Verbindungen hinsichtlich eines lediglich 3-monatigen-Visums gilt (zu Besuchszwecken oder zu Touristenzwecken). Hier kann ggf. auch über den Verwaltungsrechtsweg erreicht werden, dass bei Schaffung familiärer Verbindungen ein direkter Verbleib in der BRD erfolgt.
Für Rückfragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte über die hiesige Kanzlei an den Unterzeichnenden.
enthalt und Vermeidung von Ausweisung du Abschiebung / Wiedereinreise in die BRD
Oftmals gibt es Schwierigkeiten, gegen die Androhung einer Abschiebung seitens der Ausländerbehörde vorzugehen. Da derartige Ereignisse oftmals für die betroffenen Personen von großer Bedeutung sind und auch erhebliche psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert entstehen, sollten sich die betroffenen Personen informieren über die Frage, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in ihrer Person bestehen. Dies sind medizinisch-psychologische Fragestellungen, die von entsprechenden Fachärzten geprüft und ggf. per Attest bestätigt werden können. Für die betreffende Person selbst ist äußerst schwierig, eine Selbsteinschätzung in dieser Hinsicht vorzunehmen, dies können letztendlich wohl nur Dritte. Dennoch sehen die gesetzlichen Regelungen des Ausländerrechts in §§ 25, 60 AufenthG die Prüfung dieser inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Wenn also entsprechende Problembereiche existieren, wenden Sie sich an die hiesige Anwaltskanzlei, weil dann entsprechende Anträge zur Behörde / Bundesamt gestellt werden können, die eine drohende Abschiebung verhindert können. Sollte sich das erstrebte Ziel bei der Behörde nicht erreichen lassen, kann ein entsprechendes verwaltungsgerichtliches Verfahren angehängt werden! Auch hierfür steht der Unterzeichnende gern zur Verfügung.
Droht eine Ausweisung oder ist bereits eine Ausweisung per Bescheid erfolgt, ist dringlichst angeraten, die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dies geschieht vor dem zuständigen Verwaltungsgericht - weiterhin ist es von großer Bedeutung die Frage zu klären, wann denn, wenn schon die Ausweisung akzeptiert werden muss, eine Rückkehr, d. h. Wiederkehr in die BRD möglich ist? Dies hängt von der Befristung im Bescheid ab, hier muss der Unterzeichnende in der Praxis feststellen, dass die jeweiligen Ausländerbehörden oftmals fehlerhafte und für die Ausländer nachteilige viel zu lange Fristen festlegen, die in einem gerichtlichen Verfahren abgekürzt werden können. Hierfür sind insbesondere persönliche, familiäre und berufliche sowie soziale Gesichtspunkte ausschlaggebend!
Derartige Überlegungen gelten insbesondere für Personen die eine Gefängnisstrafe verbüßen und aus der Haft abgeschoben werden sollen - hier besteht die besondere Problematik, dass sehr vorsichtig und zurückhaltend mit dem Rechtsinstrument umgegangen werden muss, weil bei vorzeitiger Entlassung aus der Haft eine Wiedereinreise dadurch unmöglich zu machen, dass gleichzeitig die Inhaftierung der betroffenen Person bei späterer Wiedereinreise Grundlage der vorzeitigen Entlassung wird. In diesen Fällen ist es mehr als schwierig überhaupt später jemals wieder eine Einreise in die BRD zu erlagen, weil ein Visum von den zuständigen Auslandvertretungen nicht erteilt wird, weil die Inhaftierung droht! Die restliche Haftverbüßung kann aber nicht zum üblichen 2/3 Zeitpunkt erreicht werden, weil dieses strafprozessuale Verfahren die Anwesenheit der betroffenen Person vor dem Vollstreckungsgericht in Deutschland erfordert, die gerade deshalb nicht erfolgen kann, weil kein Visum zu Einreise erteilt wird. Diese sehr komplexe Situation lässt sich nur sehr schwer anderweitig lösen, z. B. durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Berlin - der Unterzeichnende ist in seiner Kanzlei in Berlin auch hierfür zuständig. Einfache ist es jedoch, wenn man eine spätere Rückkehr in die BRD beabsichtigt, eben nicht die Vorzeitigkeit der Entlassung zu wünschen.
Wichtige familiäre Umstände zur Meidung von Abschiebungen und Ausweisungen sind auch anstehende Eheschließungen oder die Geburt von Kindern hinsichtlich bleibeberechtigter Personen. Auch diese Umstände müssen von den Behörden und Gerichten geprüft und richtig im Sinne eines Aufenthaltsrechts gewährt werden.
Oftmals besteht auch bei den betreffenden Ausländern Rechtsunsicherheit dahingehen, was denn bei vorliegen familiärer Verbindungen hinsichtlich eines lediglich 3-monatigen-Visums gilt (zu Besuchszwecken oder zu Touristenzwecken). Hier kann ggf. auch über den Verwaltungsrechtsweg erreicht werden, dass bei Schaffung familiärer Verbindungen ein direkter Verbleib in der BRD erfolgt.
Für Rückfragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte über die hiesige Kanzlei an den Unterzeichnenden.
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines EU-Staatsbürgers
Oftmals sind Ehegatten und Kinder von EU-Staatsangehörigen, z. B. von spanischen oder portugiesischen Staatsangehörigen nicht informiert über ihre Rechte, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten. Häufig heiraten marokkanische, algerische, libanesische Staatsangehörige z. B. eine Spanierin oder einen Spanier. Sie erhalten dann nach internationalem und spanischem Recht eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, die in Spanien z. B. wie folgt bezeichnet wird: „Familiar Ciudadano de la Union permanente“. Mit dieser familiengebundenen Aufenthaltserlaubnis für einen Unionsstaat, dürfen diese Personen auch in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier aufhalten, müssen aber einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, begründet auf diesen Umstand stellen.
Eine ähnliche Aufenthaltsmöglichkeit wird auch gewährt, wenn aus arbeitstechnischen Gründen, z. B. Spanien, Portugal oder ein sonstiges EU-Land den Aufenthalt eines Nicht-EU-Staatsanghörigen erlaubt. Auch für diesen Fall ist es möglich auf Grund der Regeln des Freizügigkeitsrechts innerhalb Europas dann ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu bekommen.
Dies ist häufig dann gewünscht und auch zur Voraussetzung gemacht, wenn z. B. Familienangehörige des Antragsstellers in Deutschland wohnen.
Was ist zu beachten, wenn dem einreisewilligem Ausländer frühere Ausweisungen und / oder Abschiebungen entgegenstehen? Hier muss regelmäßig und immer die kraft Gesetzes eintretende und im Rahmen einer Ausweisung auch in den Bescheid aufgenommene Befristung beseitigt werden. Eine solche Befristung tritt automatisch kraft Gesetzes auch ein wenn nur abgeschoben wurde, d. h. keine Ausweisung erfolgte aber der betreffende Ausländer abgeschoben werden müsste, weil er nicht freiwillig ausgereist ist. In beiden Fällen, Ausweisung bzw. lediglich Abschiebung ohne Ausweisung, ist regelmäßig ein Befristungsantrag zu stellen. Hierfür ist einmal maßgeblich der Zeitablauf nach Ausreise, aber auch die zwischenzeitlich eingetretenen persönlichen Umstände (Arbeit, Heirat, Kinder, Krankheiten …). Damit also der einreisende Ausländer, der nicht aus einem EU-Staat stammt, keine Probleme bei der Einreise oder später gegenüber der Ausländerbehörde bekommt, muss rechtzeitig die Einreisemodalität und die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geprüft und beantragt werden.
Sollten, was häufig der Fall ist, noch alte Vollstreckungshaftbefehle laufen oder Reststrafen offen stehen, muss zwingend vorher beantragt werden diese aufzuheben, oder als Reststrafe zur Bewährung auszusetzen für den Fall der erlaubten Widereinreise. Die Vollstreckungsgerichte sind hier regelmäßig dazu bereit, wenn ihnen dargelegt wird, das Ausländerrechtlich die Einreise genehmigt ist und kurz bevor steht.
In allen Fällen empfiehlt sich die Einholung anwaltlichen Rats, sollte Bedarf bestehen, steht der Unterzeichnende gerne nach Vereinbarung eines Rücksprachetermins oder vorheriger Kontaktierung als Anwalt bereit.
Anrechungsfähige Zeiten zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Ausländer
Oftmals weigern sich die entsprechenden Ausländerbehörden eine beantragte Niederlassungserlaubnis zu erteilen, weil angeblich die Aufenthaltszeiten, die das Gesetz voraussetzt, nicht erfüllt seien. Dies ist oftmals dann der Fall, wenn eben, obwohl eigentlich die tatsächlichen Voraussetzungen schon 2005 vorlagen, die Aufenthaltserlaubnis erst später erteilt oder eingeklagt werden konnte.
Nunmehr ist darauf zu achten, dass, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis z.B. aus humanitären Gründen wegen psychischer Traumater pp. schon 2005 oder in den Folgejahre vorlagen und mithin schon zu diesem Zeitpunkt hätten erteilt werden können, auch dieser Zeitpunkt gilt hinsichtlich der Anrechnung von Aufenthaltszeiten.
Es handelt sich um ein komplexes Thema, welches genau dargelegt werden muss, für Rückfragen steht der Unterzeichnende gern zur Verfügung auch im Rahmen zu vereinbarender Besprechungstermin über das Sekretariat.
Keine Haftstrafe wegen Nichtbefolgung einer Abschiebungsanordnung
Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedsstaat der EU keine Haftstrafe gegen einen illegalen Einwanderer verhängen darf, wenn dieser eine Abschiebungsanordnung nicht befolgt. Ein solches Vorgehen ist mit der EU-Rückführungsrichtlinie unvereinbar.
Ein italienisches Strafgericht verurteilte einen illegalen Einwanderer zu einem Jahr Haftstrafe, weil er einer Abschiebungsanordnung des italienischen Staates nicht nachgekommen war. Das italienische Berufungsgericht rief im Vorabentscheidungsverfahren den EuGH an. Die Luxemburger Richter entschieden daraufhin im Eilverfahren, dass die Verhängung der Haftstrafe nicht mit EU-Recht vereinbar ist.
Nach Ansicht des EuGH verstößt das erstinstanzliche Urteil aus Italien gegen die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Diese schreibt genau vor, welches Verfahren bei der Rückführung von Ausländern anzuwenden ist, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten darf von diesen Vorgaben nicht durch strengere Regeln abweichen. Dies ist aber beim italienischen Recht der Fall.
Denn die EU-Richtlinie sieht vor, dass dem Betroffenen zunächst eine Frist zwischen sieben und 30 Tagen für eine freiwillige Ausreise gesetzt wird. Erfolgt diese nicht, muss die Abschiebung zwangsweise durchgesetzt werden. Die Verhängung einer Haftstrafe ist dabei nur zulässig, wenn die Abschiebung durch das Verhalten des Betroffenen gefährdet zu werden droht. Nach der Rückführungsrichtlinie darf diese Haft maximal 18 Monate andauern. Sie ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und zu beenden, wenn keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht. Die Betroffenen müssen für die Abschiebehaft in einer speziellen Einrichtung gesondert von gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden. Diese Vorkehrungen sollen laut EuGH die Verhältnismäßigkeit und den Schutz der Grundrechte der Betroffenen garantieren. (EuGH, Urteil vom 28.04.2011 – C 61/11)
Was bringt die Regelung eines visumfreien Aufenthalts für 3 Monate?
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, z.B. auch des OVG Berlin-Brandenburg bringt die Einreise z.B. eines serbischen Staatsangehörigen, aber auch aller anderer ausländischer Staatsangehörige, die visumfrei für 3 Monate in die BRD einreisen dürfen, ein vorher bei der Deutschen Auslandsvertretung beantragtes Visum zur Familienzusammenführung zu Fall.
Hat also ein ausländischer Staatsangehöriger z.B. ein derartiges Visum beantragt und reist er dann später in die BRD ein und entschließt sich dann, hier zu bleiben, weil er eben nicht mehr entweder von seiner Verlobten, Ehefrau oder Kindern sich trennen möchte, kann das „alte“ Verfahren auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung nicht fortgesetzt werden.
Signalisiert nämlich der Ausländer z.B. durch Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass er über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus in der BRD für einen längeren Zeitraum verbleiben möchte, ist das Auswärtige Amt als Klagegegner nicht mehr zuständig, sondern nur noch die inländische Ausländerbehörde.
Darüber hinaus kann eine Visumserteilung nicht mehr in Betracht kommen, weil dadurch der Zweck der visumsrechtlichen Regelungen (vorherige Beantragung vor Einreise) entfallen würde.
Dies bedeutet im konkreten Fall, dass ein sonst ggf. mit Erfolg zu führender Prozess gegen die Versagung eines Visums zur Familienzusammenführung z.B. wegen angeblicher Scheinehe oder finanzieller Unzulänglichkeiten vor dem Verwaltungsgericht Berlin (international zuständig) scheitert, wenn eine Einreise erfolgt mit der Absicht, über 3 Monate länger hier zu bleiben.
Für diesen Fall bliebe nur noch das Klageverfahren gegen die inländische Ausländerbehörde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eben auch trotz Überziehung des Aufenthalts bei visumsfreier Einreise über 3 Monate hinaus mit dem Argument, dass es Unnütze Förmelei ist, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht und nur aus förmlichen Gründen der betreffende Ausländer erst aus- und dann wieder einreisen müsse.
Etwas anderes ist nur dann der Fall, wenn der betreffende Ausländer während des Verfahrens auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung, sei es noch vor der Deutschen Auslandsvertretung oder sei es bereits vor dem Verwaltungsgericht in Berlin, zwar nach Deutschland einreist, aber nur bis zu 3 Monate, dann wieder ausreist, er kann dann auch später jeweils für einen Zeitraum unter 3 Monaten wieder einreisen. Insoweit wird also derjenige Ausländer, der das „hin und her Spielchen“ betreibt, privilegiert.
Ob diese Rechtsprechung letztendlich ausländerrechtlich und verfassungsrechtlich richtig ist mag dahinstehen. Sie gilt jedenfalls derzeit. Es muss dann im Einzelfall geprüft werden (je nach Interesse und Absicht des einzelnen Ausländers), ob die Klage auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Inland gegen die Ausländerbehörde geführt wird oder eben bis zur endgültigen positiven Entscheidung des Gerichts über die Erteilung des Visums zur Familienzusammenführung der Ausländer jeweils immer für 3 Monate ein- und dann wieder ausreist.
Illegal in Deutschland - Auswege aus der Krise
Viele Ausländer leben illegal in Deutschland, bzw. reisen illegal in die BRD ein. Illegal bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine gesetzlich gestattete Einreise erfolgt, oder keine Erlaubnis zum Aufenthalt, egal in welcher Form besteht.
Zunächst muss nach den gesetzlichen Regelungen der BRD jeder Ausländer, der nicht aus der EU stammt, bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise beantragen. Die Einreise und der spätere anschließende Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, wenn entweder die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, oder entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen dies ermöglichen (eher selten der Fall). Hochqualifizierte Personen oder die zu Forschungszwecken einreisen, sind ebenfalls privilegiert. Auch die Einreise und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann unter den besonderen Voraussetzungen des § 21 AufenthG genehmigt werden, wenn z.B. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positiver Auswirkung auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch genügend Kapital gesichert ist.
Wichtig ist im Rahmen des Familiennachzuges gem. § 28 ff. AufenthG, wann die Voraussetzungen vorliegen, dass dem nachziehenden Ausländer, der entweder zu einem deutschen Ehegatten oder zu einem ausländischen Ehegatten nach Deutschland zuzieht, ein Visum zur Familienzusammenführung und später eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Hier sind insbesondere zur Meidung späterer Schwierigkeiten die sprachlichen Voraussetzungen und die finanziellen Voraussetzungen sauber und korrekt herauszuarbeiten und darzulegen und zwar sowohl gegenüber der entsprechenden deutschen Auslandsvertretung im Ausland, wie der hiesigen im Inland zuständigen Ausländerbehörde.
Viele Schwierigkeiten lassen sich durch vernünftige Vorbereitung vermeiden (Bürgschaften / Arbeitsverträge / Geldhinterlegungen pp.). Dies gilt sowohl für den Ehegattennachzug als auch für den Nachzug von Kindern oder Eltern.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 36 Abs. 2 AufenthG, dort ist bestimmt, dass sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers (also nicht Kindern pp. oder Eltern) zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außerordentlichen Härte erforderlich ist. Hier sind oft medizinische Gründe, persönliche und familiäre Gründe gegeben, die wenn sie ordentlich dargelegt werden, einen Nachzug auch weiterer Familienangehöriger ermöglichen. Hierhin gehören auch das Recht auf Wiederkehr für Ausländer, die z.B. als Minderjährige rechtmäßig in Deutschland lebten und weitere bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Schulbesuche in der BRD, Sicherung des Lebensunterhalts pp.).
Wichtig ist bei bestehendem illegalen Aufenthalt in Deutschland zu prüfen, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen gem. § 25 AufenthG zusteht. Hier trifft das Gesetz die schwer verständliche und komplizierte Differenzierung zwischen den so genannten inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen (§ 25 Abs. 5 AufenthG), die grundsätzlich gegenüber der Ausländerbehörde zu beantragen und von dieser zu bescheiden sind und den so genannten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (§ 25 Abs. 3 AufenthG), die zumindest grundsätzlich von den Bundesämtern zu prüfen und zu bearbeiten sind. Die Zuordnung ist deshalb schwierig, weil z.B. ein Inlandsbezug angenommen wird, wenn der Ausländer, der gegen seinen Willen zwangsweise abgeschoben werden soll, direkt bei Durchführung der Abschiebung eine Gefahr für sich oder andere darstellt (Suizidgefahr). Zielstaatsbezogen gelten Erkrankungen, maßgeblich psychische Erkrankungen, die nach Durchführung der Abschiebung, also nach Ankunft im Herkunftssaat den Ausländer so schwer treffen, dass in der Nachfolge fehlende Behandelbarkeit aus unterschiedlichsten Gründen und damit ebenfalls schwere Gefahr für Leib und Leben des Ausländers besteht.
Viele Ausländer, die aus welchen Gründen auch immer keinen Aufenthaltstitel (mehr) haben erfüllen einen der beiden vorbezeichneten Tatbestände, versäumen es jedoch, die Grundlagen hierfür der zuständigen Ausländerbehörde bzw. dem Bundesamt mitzuteilen und zu belegen. Gerade soweit das Abschiebungshindernis oder Abschiebungsverbot psychisch begründet ist, muss ein entsprechendes fachärztliches Attest eingereicht werden. Hier muss der Arzt natürlich sorgfältig auf die unterschiedlichen Hintergründe und Folgen der psychischen Erkrankung eingehen, weil es eben einen Unterschied macht, ob ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend gemacht werden. Die Mediziner haben hier oft Schwierigkeiten, dies zu differenzieren, weil aus medizinischer Sicht keine so scharfe Zäsur getätigt wird. Hier ist es Aufgabe des Anwalts, ggf. in Rücksprache mit dem Arzt, diese Thematik deutlich zu machen. Wie wichtig die Differenzierung ist lässt sich unschwer daran erkennen, dass zwar bei jeweiliger Ablehnung jeweils der verwaltungsgerichtliche Weg eröffnet ist, aber einmal eben gegen die Ausländerbehörde der Stadt und einmal gegen das Bundesamt.
Wichtig ist es auch zu prüfen, ob gleichzeitig mit der Hauptsacheklage ein so genanntes gerichtliches Eilverfahren zum Schutz des Ausländers vor Abschiebung während des dauernden Hauptverfahrens eingeleitet werden muss. Diese Verfahren stellen zwar einen erheblichen Kostenfaktor für den betroffenen Ausländer dar, sichern jedoch zumindest im Regelfall bis zu einer rechtskräftigen negativen gerichtlichen Entscheidungden Aufenthalt des Ausländers ab. Dies bedeutet, dass weder Bundesamt noch Ausländerbehörde so lange der Ausländer ein schützenswertes Eilverfahrens führt, ihn abschieben dürfen!
Diese aufgezeigten Verfahrenswege dürfen nicht mit dem Asylantrag verwechselt werden. Dieser zielt in eine maßgebliche andere Richtung, nämlich des so genannten politischen Asyls. Oftmals allerdings empfiehlt es sich zusätzlich zu einem Asylantrag einen Antrag auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zu stellen, weil für die Entscheidung beider Anträge wenn Sie im Verbund gestellt werden, oder schon einmal ein alter Asylantrag gestellt war, das Bundesamt zuständig ist. Wird ein isolierter Antrag auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gestellt, entscheidet die Ausländerbehörde nach Beteiligung (Anhörung) des Bundesamtes.
Wichtig zu erwähnen ist noch, dass zur Meidung von Illegalität in Deutschland auch entsprechende Klagen aus dem Ausland vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin gegen negative Bescheide, z.B. die Ablehnung der Familienzusammenführung erhoben werden können und sollten, hiervon wird oftmals viel zu wenig Gelegenheit gemacht. Gerade wenn zu Unrecht eine Scheinehe unterstellt wird oder die finanziellen Möglichkeiten der beteiligten Personen nicht richtig ausgearbeitet wurden, hat eine entsprechende Klage hohe Aussicht auf Erfolg. Schließlich kann man schon der Menschenkenntnis der Richter in Berlin dahingehend vertrauen, dass sie so genannte echte Ehen und Scheinehen voneinander unterscheiden.
Nicht zu unterschätzen ist auch die Möglichkeit z.B. bei aktueller Illegalität einen Antrag auf Erteilung einer Duldung zu stellen, um zumindest mit Antragsstellung gegenüber der Ausländerbehörde den Schutz zu erhalten, vor Festnahme und Abschiebung. Grundsätzlich hat die Antragsstellung fiktionalen Charakter, d.h. bis zur entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag geschieht dem Ausländer nichts, insoweit empfiehlt es sich in allen Fällen sachlich begründete Anträge zur Ausländerbehörde zu stellen, anstatt weiterhin illegal in Deutschland zu leben, was neben der ausländerrechtlichen Verfolgung auch strafrechtlich relevant ist. Hier wiederum spielt z.B. die Erteilung einer Duldung wegen unmittelbar bevorstehender Eheschließung eine große Rolle. Gleiches gilt auch für die entsprechenden Anträge zur Erteilung einer Duldung wegen dargelegter humanitärer Gründe (Angst und Furcht vor Verfolgung …..).
Oftmals liegt zwar eine formelle Legalität vor, aber der betroffene Ausländer lebt unter falschem Namen in der BRD. Rechtlich betrachtet wäre dies ebenfalls illegal, weil schließlich unter dem richtigen Namen kein Aufenthaltstitel erteilt ist. Auch hier empfiehlt es sich anstatt jahrelang unter falschem Namen registriert zu bleiben, die Namenskorrektur gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen und den richtigen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dem Staat und den Behörden ist es viel lieber, das korrekte und zutreffende Identitäten von ausländischen Mitbürgern vorliegen, sodass sie auch wenn möglicherweise die Ausländer sich mit falscher Namensangabe früher strafbar gemacht haben, sie großzügig mit dieser Problematik zu Gunsten des Ausländers nach Aufdeckung der falschen Identität umgehen.
Bei Rückfragen in diesen Fallbereichen und auch anderen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung - nutzen Sie insoweit die Möglichkeiten per Internet, Email, Post und Telefon.
Fehlendes Sprachzertifikat bei visumsfreier Einreise als Hinderungsgrund
für den Verbleib?
Oftmals verlangen Ausländerbehörden die Rückreise eines im Rahmen der kurzfristigen
Einreisemöglichkeit für 3 Monate visumsfrei eingereisten ausländischen Ehegatten, wenn dieser z. B. kein Sprachzertifikat besitzt. Grundsätzlich soll zwar natürlich die Einreise per
Familienzusammenführung durch Erteilung eines entsprechenden Visums erfolgen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, hierzu gehören auch die Sprachkenntnisse. Allerdings existiert
sicherlich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Ausformung des Übermaßverbotes, dass, wenn bestimmte Umstände vorliegen, nicht verlangt werden kann, dass ein ohne Sprachzertifikat
eingereiste ausländischer Ehegatte der hier bleiben möchte, extra wieder ausreist, das Sprachzertifikat erwirkt und dann im Wege der Familienzusammenführung wieder einreist. Ein derartiges
Verlangen der Behörde, erachtet der Unterzeichnende zumindest insoweit als bedenklich und damit rechtswidrig, wenn z. B. bereits eine Verfestigung der Ehe und der entsprechenden
Folgebescheinigungen eingetreten ist, dies ist z.B. dann der Fall, wenn Kinder vorhanden sind, die in Kindergärten oder Schulen gehen, wenn die Ehegatten arbeiten und die Mütter sich eben um die
Kinder kümmern müssen, dies ist auch dann der Fall, wenn z.B. eine seriöse Arbeit begonnen wurde, die im Falle der Widerausreise verloren ginge….
Hier gilt es den Einzelfall zu betrachten und ggf. mit der Behörde zu verhandeln, falls dies nicht fruchtet auch einmal das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren durchzuführen.
Insoweit verweise ich im übrigen auch auf die geplanten Gesetzesinitiativen, wonach beim
Ehegattennachzug das Spracherfordernis im Herkunftsland aufgehoben werden soll!
Es existiert auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass es unverhältnismäßig ist, jetzt noch etwas von einem Bürger zu verlangen, wenn zukünftig zu erwarten ist, dass eine gesetzliche Änderung
dieses Begehrens obsolet macht.
Neuerungen im Ausländerrecht bei Ehegattennachzug
Ein Gesetzentwurf wurde in den Bundestag eingebracht, wonach beim Ehegattennachzug das Spracherfordernis im Herkunftsland aufgehoben werden soll.
Beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten soll auch die Einkommensverpflichtung aufgehoben werden. Des weiteren soll nach einem Jahr die Arbeitsberechtigung ohne Auflagen gewährt
werden.
Diese beabsichtigte gesetzliche Neuerung würde eine erhebliche Entlastung für die Familienzusammenführung bringen, gerade im Bereich des Ehegattennachzuges. Dies zeigt, dass zumindest Teile
der Politik die restriktive Handhabung des Ausländerrechts insoweit aufweichen wollen. Diese Absicht muss auch, selbst wenn das Gesetzt noch nicht verabschiedet ist, jetzt in Erörterung und
Diskussionen bei außergerichtlichen Anträgen und gerichtlichen Verfahren einfließen.
Führerscheintourismus / Anerkennung der EU-Führerscheine
In der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist umstritten, ob aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs eine Anerkennungspflicht des deutschen Staates hinsichtlich
des im EU-Ausland erworbenen Führerscheins folgt oder nicht.
Ein Teil der Verwaltungsgerichte spricht sich hierfür aus, andere verneinen eine Anerkennungsverpflichtung mit dem Argument, eine Berufung des Betroffenen auf das Gemeinschaftsrechts sei in
Fällen des Führerscheintourismus rechtsmissbräuchlich. So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen z.B. darauf abgestellt, ob in einer tschechischen Fahrerlaubnis als Wohnsitz ein deutscher
Wohnsitz (Dortmund) angegeben war oder nicht. Wäre dort der tschechische Wohnsitz des Betroffenen eingetragen gewesen, wären wohl keine Einwendungen im Sinne des Führerseintourismus gegen die
Wirksamkeit dieser Fahrererlaubnis erhoben worden, da aber Dortmund dort als Wohnsitz ausgeführt war, sah das Verwaltungsgericht diese Fahrerlaubnis als unwirksam an.
Es geht hier um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 26.06.2008.
Dieses spricht gegen die Möglichkeit, die Anerkennung unter Berufung auf einen Rechtsmissbrauch zu verneinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Frage in den Vorabersuchen
ausdrücklich angesprochen war. Man kann deshalb folgern, dass der Europäische Gerichtshof vom Prinzip der Anerkennungspflicht nur in Ausnahmefällen abweichen will, allerdings ist z.B. Dauer
abgedruckt in NJW 2008, 2381 der Auffassung, dass diese Frage nach wie vor offen sei.
Vaterschaftsanerkennung verschafft Aufenthalt - Gesetzgebungslücke zwischenzeit geschlossen
Nach bisherigen Recht (OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007, 1 Ss 58/07) war es nicht strafbar gemäß § 169 StGB u. § 92 II AuslG a.F., wenn die
Vaterschaft nach den §§ 1592, 1594 ff. BGB anerkannt wurde, auch wenn der Anerkennende nicht der biologische Vater des Kindes war. Dies galt auch, wenn der Anerkennende und die Kindesmutter
einvernehmlich und abgestimmt die Unwahrheit vortrugen. Dies erfüllte weder den Tatbestand der Personenstandsfälschung gemäß § 169 StGB, noch war es eine Straftat nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
a.F. (=95 II Nr. 2 AufenthG).
Das OLG Hamm, wie das LG Dortmund sahen in diesen Fällen keinen Straftatbestand verwirklicht, weil es nicht darauf ankomme, ob der Angeklagte wahrheitswidrig behauptet hatte, der biologische
Erzeuger des Kindes zu sein. Allein seine Anerkennung der Vaterschaft vor dem Standesamt führte dazu, dass er im Rechtssinne als Vater des Kindes anzusehen ist. Ob seine Erklärung unrichtig
war, auch wenn sie bewusst unrichtig war, war uninteressant. Der Gesetzgeber wollte nach altem Recht lediglich formal das Ziel erreichen, die Abstammungsverhältnisse zu klären, egal ob dies
biologisch richtig oder falsche dargelegt wurde. Dem Kind sollte eben nur Sicherheit gegeben werden, hinsichtlich des familien- und erbrechtlichen Folgebereichs.
Danach konnten Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln missbraucht werden. Allerdings hatte zwischenzeitlich der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen (BT-Dr 16/3291), wonach
der Behörde für von dort erkannte Fälle der „Scheinvaterschaft“ ein Anfechtungsrecht zuerkannt wurde. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2008,
313).
Zunächst dürfte dieses Gesetz keine Rückwirkung entfalten, so dass Fälle in der Vergangenheit nicht mehr aufgerollt werden können (Rückwirkungsverbot).
Fraglich für die Gegenwart und Zukunft dürfte sein, wie die neue gesetzliche Regelung in der Praxis angewandt wird. Welche Voraussetzungen und Verdachtsmomente welcher Intensität müssen
gegeben sein, damit die Behörde zu Recht von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen darf? Wie soll gegen den Willen einer der Beteiligten das Vaterschaftsfeststellungsverfahren in seiner
Durchsetzung erzwungen werden? Was geschieht in den Fällen, in denen ein Beteiligter z.B. aus religiösen Motiven oder psychischen Gesichtspunkten sich nicht der Lage sieht, einen
Vaterschaftstest durchführen zu lassen? Wie wird der Aufenthalt in der Zwischenphase zwischen Anfechtung und rechtskräftiger Entscheidung geregelt? Soll für den Zeitraum eine Duldung erteilt
werden? Wie wird die Situation beurteilt, wenn der Vater zwischenzeitlich die Kindesmutter heiratet? Was ist in den Fällen, in denen der Vater nach negativer Vaterschaftsfeststellung das Kind
als solches annimmt oder adoptiert? Diese Fragen werden in der Zukunft in derartigen Fällen problematisch und maßgeblich sein.
Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis / Abschiebung bei Annahme von Scheinehen / Bestandsaufnahme April 2008
Häufig lehnen die Standesämter die Durchführung der Eheschließung ab, weil sie meinen, es soll eine Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen werden. Hier
ist es sehr schwierig, das Standesamt durch ein entsprechendes gerichtliches Verfahren z.B. zu zwingen, die Eheschließung vorzunehmen. Hier werden häufig Befragungen der Verlobten
durchgeführt, die dann von der Behörde anders interpretiert werden als von den Parteien. Dieser Weg sehr ist sehr langwierig und problematisch.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Durchführung der Eheschließung steht einem Ausländer aber erst dann zu, wenn diese unmittelbar bevorsteht. Die Rechtssprechung nimmt hier einen
Zeitraum von 4 bis 6 Wochen an. So aber das Standesamt die Eheschließung nicht durchführen möchte aufgrund obiger Bedenken, läuft diese Frist leer und die Duldung wird nicht erteilt.
Insoweit ist zu prüfen, ob eine Klage auf Erteilung einer Duldung zur Durchführung der Eheschließung beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wird, um dann inzidenter die Frage zu prüfen,
ob tatsächlich der Scheinehe der Verdacht berechtigt ist oder nicht.
Dieses Klageverfahren muss wegen der im Ausländerrecht geltenden sofortigen Vollziehung als Hauptsacheklage und gleichzeitig als Eilverfahren erhoben werden. Insoweit kann dann im
Eilverfahren verlangt werden, dass nicht vollzogen wird, bis in der Hauptsache entschieden wird. Insoweit müssen dann die entsprechenden Tatsachen vorgetragen werden, die eben die
Einschätzung des Standesamts, es liegen Divergenzen vor, widerlegt.
Dieses Verfahren steht neben den sonstigen Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die aber auf einer anderen Begründung basieren (humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25, aus
Härtefallgründen und sonstigen Gründen ……).
Für Beratungen und entsprechendes Tätigwerden steht der Unterzeichnende gern zur Verfügung.
Fiktionsbescheinigung oder Duldung
In letzter Zeit fällt immer häufiger auf, dass die Ausländerbehörden fälschlicherweise Antragstellern, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis z.B. nach § 25 AufenthG hatten, diese
wegnehmen und nur eine Duldung erteilen während der Prüfung der Voraussetzung des § 23 AufenthG (Bleiberecht).
Diese Handhabung ist falsch, die Ausländerbehörde darf lediglich, wenn sie die Voraussetzungen noch prüfen muss und hierfür einen gewissen Zeitraum benötigt, eine Fiktionsbescheinigung erteilen,
die wiederum den alten Aufenthalt fiktiv verlängert, also keine Verschlechterung darstellt.
Sollten sie stattdessen eine Duldung fälschlicherweise erhalten, empfehle ich umgehend anwaltlichen Rat einzuholen und hiergegen vorzugehen.
Für entsprechende Beratung und Tätigkeit steht der Unterzeichnende gerne nach Vereinbarung eines Rücksprachetermins über das Sekretariat zur Verfügung.
Einarbeitung der Unionsbürger Richtlinien in das Freizügigkeitsgesetz
Die Ausländerbehörden stellen derzeit auch bei Unionsbürgern oder ihnen gleich gestellten Ausländern oftmals fest, dass das Recht auf Aufenthalt und Einreise nach § 6
Freizügigkeitsgesetz verlustig gegangen ist, weil Straftaten auch in gravierender Form vorliegen.
Nach der neuen Regelung ist diese Handhabung äußerst problematisch, es müssen schon schwerwiegende Straftaten sein, die mit einer verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und mehr verbunden
sind oder entsprechende terroristische Hintergründe vorliegen. Dies gilt ebenso bei entsprechenden minderjährigen oder ihnen gleich gestellten Personen. Hier ist also in der Tat die neue
Unionsbürger Richtlinie zwingend zu beachten, wenn negative Entscheidung gefällt werden, also Versagungsbescheide oder entsprechende negative Bescheide ergehen, muss dagegen geklagt werden,
ggf. auch wenn Eilbedürftigkeit besteht, ein Eilverfahren eingeleitet werden
.Insoweit steht der Unterzeichnende gerne für Rechtskraft und Tätigkeit zur Verfügung.
Zögerliche und fehlerhafte Anwendung der „Bleiberechtsregelung“ durch die Ausländerbehörden
Vielfach wird dem Unterzeichnenden, der bundesweit ausländerrechtlich tätig ist, berichtet, dass die entsprechenden Ausländerbehörden die Anwendung der Bleiberechtsregelung
zögerlich anwenden und die Antragsteller darauf verweisen, die entsprechenden Verordnungen und Anweisungen lägen noch nicht vor, so dass die Regelung noch nicht von der jeweiligen Behörde
angewandt werden könne.
Diese Argumentation ist falsch, der jeweilige Antragsteller sollte sich darauf nicht einlassen, zumal oftmals lukrative Arbeitsplätze dadurch verloren gehen, dass die Behörden, die ja
gleichzeitig auch für die Entscheidung über die beantragte Arbeitserlaubnis zuständig sind, eben bis zur Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis auch keine positive Entscheidung über die
Arbeitserlaubnis treffen. Dieses Verhalten ist nach hiesiger Auffassung rechtswidrig, der Antragsteller hat ein subjektiv öffentliches Recht (Anspruch) auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nach der Bleiberechtsregelung (§ 23 AufenthG).
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss erteilt werden! Es kommt hinsichtlich der Einwendbarkeit eines Gesetzes oder einer Regelung nicht auf die Einschätzung der Behörde an, sondern auf
Wirksamkeitszeitpunkt, den der Gesetzgeber gesetzt hat.
Oftmals wird die Bleiberechtsregelung bzw. § 23 AufenthG auch falsch angewandt. Hinsichtlich etwaiger Vorbelastungen wird nicht richtig geprüft, inwieweit diese noch zu berücksichtigen sind,
diese Prüfung erfolgt nach dem Bezirkszentralregister, darüber hinaus wird oftmals übersehen, dass Löschungsanträge gestellt werden können, die manchmal auch nicht allein auf Zeitablauf
beruhen können, sondern auch auf „Härtegründen“.
Weiterhin wird oftmals verkannt, dass, wenn minderjährige Kinder im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Gesetzes da waren und in den Genuss dieser Regelungen kommen, dies sich auch auf die
Restfamilie erstrecken kann.
Weiterhin oft problematisch sind Fälle, in denen die Behörde die Erlaubnis versagt, weil kein durchgängiger Aufenthalt vorliegt. Hier ist nach hiesiger Auffassung in der Tat zu
problematisieren, welche Unterbrechungen unschädlich sind. Die Regelung sieht hier zwar nur eine kurzfristige Grenzung vor, nach hiesiger Auffassung ist zumindest erörterungswürdig, ob nicht
auch bei längeren Aufenthalten im Ausland, insbesondere wenn diese nicht dann endgültigen Aufenthalt führen sollten, diese Regelung anzuwenden ist.
Problematisch ist weiterhin der Ausschluss der Restfamilie, wenn ein Familienmitglied wegen Straftaten belangt wurde. Hier ist meines Erachtens eine Einzelfallprüfung erforderlich, dies
müsste dem Gericht vorgetragen werden.
Es empfiehlt sich hier in den schwierigen Fragen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, manchmal kann in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, verbunden mit einem Widerspruchsverfahren
oder einem Hauptsacheverfahren auch eine rasche Regelung erreicht werden, wenn z.B. ein lukrativer Arbeitsplatz verlustig zu gehen droht.
Insoweit rechtfertigen sich Anwaltsgebühren und Gerichtskosten sicherlich, bevor langjährig keine vernünftigen Bescheidungen erfolgen oder sich die Verhältnisse negativ ändern.
Ein weiterer Streitpunkt ist oftmals die Frage, dass ein Antragsteller nicht arbeiten kann und damit die Voraussetzung nicht erfüllen kann, weil eine entsprechende Erkrankung vorliegt oder
weil Kinder betreut werden müssen ........... Hier muss darauf geachtet werden, dass ganz einfach in diesen Fällen die Anwendbarkeit verlangt wird und auf die Unmöglichkeit hingewiesen wird.
Insbesondere ist hier auch von Bedeutung, dass ein Unterhalt durch die Kinder oder durch die Eltern, also durch leistungsfähige Verwandte in gerader Linie nicht jetzt verlangt werden kann,
sondern in zwei Jahren, bis dahin muss dann die Bedürftigkeit beseitigt sein und eine unterstützungsfähige Familie vorliegen oder eigene Arbeit gegeben sein.
Anspruch auf Arbeitsmarktzugang für geduldete Ausländer
Das Bundeskabinett hat am 28.03.2007 dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU mit einer bundesgesetzlichen Bleiberechtsregelung für langjährig im Bundesgebiet geduldete Ausländer zugestimmt. Danach ist u. a. für
geduldete Ausländer nach vier Jahren Aufenthalt der uneingeschränkte Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung und ohne Prüfung der Beschäftigungsbedingungen nach § 39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
vorgesehen.
Im Hinblick auf die künftige Rechtslage und aus Gründen der Gleichbehandlung ist im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen auch bei den vom oben bezeichneten IMK-Beschluss begünstigten
Personen, die nach sechs Jahren Aufenthalt bei erfolgreicher Arbeitssuche eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, auf die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen grundsätzlich und damit
bundeseinheitlich zu verzichten.
Beschäftigungslose geduldete Ausländer, die vom Bleiberechtsbeschluss begünstigt sind, können sich wie bisher bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos bzw. arbeitsuchend melden. Die
Vermittlung Geduldeter setzt voraus, dass ihnen auf Grundlage einer Bleiberechtsanordnung des Landes gem. § 23 Abs. 1 AufenthG eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche nach § 60a AufenthG bis zum
30.09.2007 erteilt worden ist. Sie sind dementsprechend in die Handlungsprogramme Arbeitnehmer einzubeziehen.
Damit ist erstmalig aufgrund dieses Entwurfes geklärt, dass geduldete Ausländer die diesen Regelungen unterfallen Ansprüche auf Zugang zum Arbeitsmarkt unter Aufgabe der bisherigen
Einschränkungen haben.
Erweiterung der Stichtagsregelungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer nach dem Erlass der Innenminister NRW vom 11.12.2006
Bislang mussten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz haben möchten, zum Stichtag 17.11.2006 die 6 Jahresfrist des rechtmäßigen Aufenthalts
erfüllt haben. Nach Einsicht der Auszüge aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ist zu
erwarten, dass der Stichtag auf den 01.07.2007 verschiebt! Dies ist sehr wichtig für die Menschen, die eben erst zum 01.07.2007 6 Jahre hier sind und die bisherige Frist nicht erfüllen! Für
Rückfragen und Antworten vereinbaren Sie bitte einen Rücksprachetermin in dieser äußerst komplexen Angelegenheit über mein Sekretariat.
„Rückholung abgeschobener Ausländer im Wege eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO
Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen OVG i.V.m. der Rechtsprechung des BVerwG (z.B. Beschluss vom 13.09.2005 - 1 VR 5.05 - kann im Wege eines
Folgenbeseitigungsanspruchs sowohl im Beschwerdeverfahren gegen z.B. den negativen Beschluss im Eilverfahren, aber auch im Wege eines während laufenden Hauptsacheverfahrens gegen den die
Abschiebung bewirkenden Bescheid ein Vollzugsbeseitigungsanspruch beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden mit dem Ziel, eine bereits durchgeführte Abschiebung rückgängig zu
machen.
Dies ist nicht möglich, wenn im erstinstanzlichen Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz begehrt wurde, es ist nur möglich, wenn nach § 80 V VwGO Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.
Möglich ist dies auch nur, wenn die mit der Abschiebung vollstreckte Ordnungsverfügung, mit der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet wurde, offensichtlich rechtswidrig
war oder eine offene Interessenabwägung zu Gunsten des Ausländers ausgeht.
Dies könnte jetzt zumindest in den Fällen gegeben sein, in denen trotz offenkundigen Vorliegens der Voraussetzungen des Erlasses der IMK i.V.m. § 23 AufenthG und trotz laufenden Antrages auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften gegen Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder des Duldungstitels zwischenzeitlich abgeschoben wurde und das
Hauptsacheverfahren noch anhängig ist.
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen durch diese Entscheidung sehr komplex gestaltet, es besteht jedoch zumindest nach dieser Entscheidung die Möglichkeit einer Rückholung.
Solche Verfahren sind allerdings sehr aufwendig und kostenträchtig, da die Streitwerte hoch angesetzt werden.
Allerdings müssen die Verfahren noch anhängig sein, d.h. zumindest die Hauptsacheverfahren noch laufen.
„Aktualisierung des Bleiberechtserlasses durch die Bundesregierung - Entwurf vom 28.03.2007
ie Bundesregierung hat einen Entwurf am 28.03.2007 vorgelegt, der eben bundeseinheitlich
versucht, die von der IMK der Länder am 16.11.2006 vorgelegte Bleiberechtsregelung zu vereinheitlichen.
Der Entwurf sieht vor allen Dingen in maßgeblicher Weise vor, dass die Prüfungen, inwieweit einzelne Ausländer es schaffen, z.B. erwerbstätig zu werden und auf öffentliche Mittel zu
verzichten, bis 2009 nach hinten gestellt werden, vorher eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, damit die betroffenen Menschen sich eben entsprechend einrichten können und einen Arbeitsplatz
finden können.
Insoweit wird der Erlass der IMK noch einmal positiv modifiziert durch diesen Gesetzentwurf, die entsprechenden Ministerien und die Verwaltungsebene haben zugesichert, dass, sobald der
Entwurf vorliegt, ein entsprechender ministerieller Erlass ergehen soll, der diese Regelungen erfasst.
Im Moment muss also besonders darauf geachtet werden, dass entsprechend der aktuellen Erlasslage der betroffene Ausländer nicht mit Duldungen „abgespeist wird“, sondern die richtigen Anträge
in Richtung Daueraufenthalt stellt.
Da dies äußerst komplex ist, empfiehlt sich dringlichst die Inanspruchnahme eines Anwalts.“
Bleiberecht für geduldete Ausländer – Aktuelle Rechtslage und Perspektiven für die Zunkunft
Die politischen Erörterungen der einzelnen Koalitionsparteien werden derzeit widersprüchlich,
unvollständig und teilweise auch falsch in den Medien dargestellt. Die einzelnen betroffenen Ausländer wissen oftmals nicht, ob und wenn ja welche Regelungen auf sie zutreffen, welche
Voraussetzungen an ein Bleiberecht geknüpft werden und ob sie vor Abschiebung aktuell geschützt sind oder nicht.
Nach hiesiger Auffassung steht einzig fest, dass nach dem Willen der Regierungsparteien die im Rahmen des Beschlusses der Innenminister getroffenen Regelungen, die dann durch die
Ausführungsbestimmungen ergänzt wurden Geltung erhalten und eingearbeitet werden in eine Ergänzung und Erweiterung des Aufenthaltsgesetzes. In diesem Zusammenhang erarbeiten die politischen
Parteien derzeit die exakten Voraussetzungen, wie denn das Bleiberecht unter welchen Voraussetzungen ausgestaltet werden soll.
Basis aller Überlegungen bleiben, wie dargelegt, die Beschlussregelungen und Ausführungsbestimmungen, was insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltszeiten, der Problematik von Vorstrafen die
häufigsten Hinderungsgründe unabhängig von der Frage der Arbeitsaufnahme bleiben werden.
Hinsichtlich dieser beiden Punkte empfiehlt es sich dringlichst, anwaltlichen Rat einzuholen, weil in Bezug auf die Frage der Aufenthaltszeiten, die zurückgelegt sein müssen, die Frage, was
mit den sogenannten „einbezogenen Familienmitgliedern“ ist, häufig übersehen wird. Wenn entsprechend den Ausführungsbestimmungen Familienmitglieder einzubeziehen sind, können entsprechende
Ausländer auch unterhalb des Zeitraumes von 6 Jahren in den Genuss dieser Regelungen kommen, wenn sie sich eben auf ein einzubeziehendes Familienmitglied, welches seinerseits die
Voraussetzungen des Erlasses und der Regelungen erfüllt, beziehen können. Dieser Regelung ist sehr kompliziert und auch gerichtlich auch noch nicht abschließend überprüft, deshalb der
Hinweis, anwaltlichen Rat in streitigen Fällen einzuholen.
Gleiches gilt insbesondere für die Frage inwieweit Voreintragungen in strafrechtlicher Weise beachtlich sind wenn kumulativ 50 Tagessätze überschritten sind, besteht ein Ablehnungsgrund.
Dieser kann wiederum aufgehoben werden, wenn tilgungsreife Vorstrafen durch entsprechende Antragstellung in Berlin (Bundeszentralregister) erfolgreich gestellt werden. Darüber hinaus bietet
das Zentralregistergesetz auch die Möglichkeit in Härtefällen vorzeitige Löschungen und Tilgungen durchzuführen, da nunmehr eine vollkommen neue gesetzliche Regelung existieren wird, die sich
gerade mit der Frage von Folgen der Tilgungsreife bzw. von Eintragungen befasst besteht die Möglichkeit gerade hier einen besonderen Fall darzulegen, wenn z. B. eine Familie vorhanden ist und
nur eine Person Vorstrafen über 50 Tagessätze gesammelt hat, die anderen dadurch gehindert werden. Dies wäre im Einzelfall noch auszuarbeiten und ggf. auch gerichtlich zu überprüfen.
Der dritte entscheidende Gesichtspunkt wird die Arbeitsaufnahme sein. Hier sind zahlreiche Modelle denkbar; es wird am Schluss darauf hinauslaufen, dass über einen bestimmten Zeitraum hinweg
ein bestimmtes monatliches Einkommen verdient sein muss bzw. keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden dürfen, um in den längerfristigen Genuss eines Aufenthaltstitels zu gelangen.
Die Ausgestaltung im Einzelnen wird offen bleiben, hier ist nur der Rat zu erteilen, jedenfalls egal in welcher Form, egal welche Arbeit aufzunehmen, nachzuweisen auf so viel wie möglich
Sozialleistungen so schnell wie möglich zu verzichten und für den Fall, dass die Ausländerbehörden einen entsprechenden Antrag nach § 23 AufenthG mit dem Hinweis auf fehlende Eigeneinnahmen
ablehnen, hier anwaltlichen Rat einzuholen, Widerspruch einzulegen und ggf. zu klagen.
Bleiberecht für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer - Aufenthaltszeiten / Vorstrafen
Der Beschluss und die Ausführungsbestimmungen sind insoweit unklar abgefasst, als auch
Ausländer, die als Minderjährige mit ihrer Familie eingereist sind, am 17.11.2006 aber schon volljährig waren, insgesamt noch nicht sechs bzw. acht Jahre in Deutschland sind, die
Schutzwirkung der Bleiberechtsregelung erfahren können. Die Gerichte, insbesondere auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Arnsberg, Köln und Düsseldorf weisen darauf hin, dass es
hier auf die entsprechende Bezugsperson ankommt, im Regelfall die Mutter oder den Vater. Es ist dann zu erörtern, was im Erlass bzw. in den Ausführungsbestimmungen mit dem Worten „einbezogene
Personen“ gemeint ist.
Hier gilt es die Auslegung zu vertreten, dass der Gesetzgeber eben auch derartig minderjährig eingereiste Personen schützen möchte. Die Ausländerbehörden sehen dies oft anders,
gegebenenfalls muss hier geklagt werden.
Für Nachfragen und Hilfestellungen stehe ich gerne zur Verfügung.
Im Rahmen der Vorstrafen ist dringlichst darauf zu achten, ob Tilgungsmöglichkeiten bestehen. Dies richtet sich nach den Regeln des Bundeszentralregistergesetzes. Bei Unklarheiten sollten Sie
anwaltlichen Rat einholen, auch ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hatte bereits auf die neue Erlasslage nach dem Beschluss der Konferenz der Innenminister am 17.11.2006 hingewiesen.
Mittlerweile sind durch das Innenministerium des Landes NRW die Ausführungsbestimmungen ergangen, die verbindlich für die zentralen Ausländerbehörden Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln
sind und natürlich maßgeblich auch für die Verwaltungsgerichte Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster, wie der OVG für das Land NRW in Münster und die
Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln sind.
Nachstehend werden Sie informiert zu den maßgeblichen Voraussetzungen der Altfallregelung, die erfüllt sein müssen.
Entscheidend dürften letztendlich die Einkommensverhältnisse werden, die Frage ob beachtenswerte Straftaten vorliegen und die Sprachkenntnisse.
Dies stellt sich der Gesetzgeber eben unter integrativen Tatbestandsvoraussetzungen vor.
Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, vereinbaren Sie bitte einen Rücksprachetermin über das hiesige Sekretariat:
Allgemein kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige oder gestattete Personen in Betracht, die bestimmte Integrationskriterien und Voraussetzungen erfüllen. Dabei
wird von den Personen verlangt, dass sie
- sich am 17.11.2006 (Stichtag) seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und als Personensorgeberechtigte mit mindestens einem
minderjährigen Kind in Haushaltsgemeinschaft leben, wobei das Kind regelmäßig die Schule oder ab dem dritten Lebensjahr den Kindergarten besucht
oder
- sich als Einzelperson zum Stichtag mindestens seit acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten
oder
- spätestens zum Stichtag den Lebensunterhalt für sich und ihre Familienangehörigen durch ein legales , dauerhaftes und versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis oder durch dauerhafte Renteneinkünfte sichern können, ohne dass Ansprüche auf öffentliche Leistungen bestehen. Die Sicherung des Lebensunterhalts kann dabei
auch durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse - auch der einbezogenen Familienmitglieder - erfolgen. Der Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sowie der Bezug von
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistung beruhen, ist unschädlich.
und
- über ausreichenden Wohnraum verfügen
und
- für alle Kinder im schulpflichtigen Alter den regelmäßigen Schulbesuch nachweisen können, ggf. verbunden mit einer positiven Schulabschlussprognose
und
- ihre Passpflicht erfüllen
Von dieser Regelung sind jedoch Personen ausgeschlossen, die
- die Ausländerbehörde vorsätzlich über ihre Identität oder Herkunft (z.B. Angabe von falschen Personalien) getäuscht haben oder ihr Aufenthaltsbeendigung
vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben (z.B. durch Untertauchen, Unterlassung von Mitwirkungshandlungen, oder durch sukzessive Asylantragstellungen bei Familienangehörigen)
oder
- bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen oder
- die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben oder
- die wegen einer oder mehrerer im Bundesgebiet begangener vorsätzlichen Straftaten insgesamt zu mehr als 50 Tagessätzen (bzw. bei bestimmten
ausländerrechtlichen Verfehlungen auch 90 Tagessätze) oder einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und die Strafen noch verwertbar sind. Bei Straftaten erfolgt dabei grundsätzlich der
Ausschluss der gesamten Familie.
Sofern alle Erteilungskriterien erfüllt werden und Ausschlussgründe nicht vorliegen, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG für zunächst längstens zwei Jahre
erteilt. Ein entsprechender Antrag soll bis zum 18.05.2007 bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Spätester Termin für eine Antragstellung (Ausschlussfrist!!!) ist - auch für
Familienangehörige - der 30.09.2007. Vor der abschließenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen dabei alle anderen auf einen Verbleib im Bundesgebiet gerichteten Verwaltungs- und
Klageverfahren (inkl. der Asylverfahren) beendet worden sein.
Sofern aktuell noch nicht alle Erteilungskriterien erfüllt werden, sind Personen, die zumindest die Aufenthaltsdauer erfüllen und den regelmäßigen Schulbesuch von in der Familie lebenden
Kindern nachweisen können, nach dieser Anordnung bis zum 30.09.2007 weiterhin im Bundesgebiet zu dulden, sofern keiner der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt. In dieser Zeit haben die
davon begünstigten Personen dann Gelegenheit, die übrigen o.g. Voraussetzungen (Beschäftigungsverhältnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Deutschkenntnisse, Wohnraum, Erfüllung der
Passpflicht) zu erfüllen. Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses und der entsprechenden Sicherung des Lebensunterhalts ist anzumerken, dass diese Kriterien auch durch die Vorlage
eines geeigneten verbindlichen Beschäftigungsangebots mit entsprechenden Einkünften erfüllt werden, wird auf dann Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG für zunächst sechs
Monate erteilt. Auch hierbei gelten die o.g. Ausschlussfrist und die Notwendigkeit, alle andere Verfahren zu beenden.
Innenministerkonferenz beschließt „Bleiberecht“
Nach langjährigen Ankündigungen haben sich die Innenminister auf ein Bleiberecht für langjährig
geduldete Ausländer geeinigt.
Die Einzelheiten der Regelung sind zum einen noch nicht exakt umrissen, ein Gesetzesentwurf wird derzeit von den Parteien eingebracht und soll dann beschlossen werden. Einige Eckdaten stehen fest
und werden sicherlich von der neuen gesetzlichen Regelung übernommen werden:
1. Sechsjähriger Daueraufenthalt in der BRD mit Familie bzw. achtjähriger Daueraufenthalt ohne Familie.
2. Keine erheblichen Vorstrafen (Geldstrafen bis 80 Tagessätze - die Folge der Strafbarkeit eines Familienmitglieds für die anderen ist noch umstritten).
3. Hinreichende Integration (nachgewiesen durch Sprachzeugnisse pp.).
4. Sicherung der eigenen Lebensgrundlagen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel - dieser Punkt ist in Einzelheiten sehr umstritten, auch die Parteien sind sich hier nicht einig. Die CDU
will den Verbleib über September 2007 in der BRD an das tatsächliche Vorliegen eines gefestigten Arbeitsverhältnisses knüpfen und im Falle der Erfolglosigkeit abschieben lassen, der SPD geht
diese Regelung zu weit, hier soll auch nachhaltige Bemühungen um Arbeit ausreichen. Hier bleiben die Einzelheiten abzuwarten, insbesondere auf welcher Grundlage die Bundesagentur für Arbeit
zukünftig mit der Bitte um Erteilung einer Arbeitserlaubnis für einen bestimmten Arbeitsplatz zustimmen wird und welche Vorrangigkeiten gelten. Darüber hinaus ist ungeklärt, was mit Menschen
ist, die z.B. aufgrund der Erziehung von Kindern nicht arbeiten können oder welche Erkrankungen akzeptiert werden, die eine Arbeitsaufnahme hindern, so dass der Sozialhilfebezug nicht
schädlich wirkt.
Bewertung:
Sie sehen, dass die Einzelheiten der noch zu schaffenden gesetzlichen Regelung noch nicht klar feststehen. Ganz entscheidend ist auch die Frage, wie sich die einzelnen
Ausländerbehörden nunmehr verhalten gegenüber vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländern, die sozusagen zur Abschiebung anstehen, für die also keine asylrechtlich relevanten Verfahren
oder Eilverfahren mehr anhängig sind.
Unter welchen Voraussetzungen erklären sich die Ausländerbehörden bereit, in Hinblick auf diese Regelung von vollziehenden Maßnahmen Abstand zu nehmen? Hier liegt derzeit der Schwerpunkt der
anwaltlichen Arbeit, weil die Ausländerbehörden möglicherweise dann, wenn ihrer Auffassung nach bei einer Person oder Familie diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die Abschiebung
vollziehen, ohne auf endgültige gesetzliche Regelungen zu warten.
In jedem Fall muss dringlichst in diesen Fällen ein Antrag zur zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden, auf der gesetzlichen Grundlage des Beschlusses der IMK, eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 31.08.2007 zu erteilen, äußerst hilfsweise eine Duldung zu erteilen bzw. die laufende Duldung zu verlängern, bis abschließend über
den Antrag zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden ist.
Da dieser Antrag nach dem Beschluss der IMK fristgebunden ist, muss er rasch gestellt werden. Alle anderen laufenden Verfahren, seien es verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenüber der
Ausländerbehörde oder gegenüber dem Bundesamt, seien es Hauptsacheverfahren oder Eilverfahren, sollten weiter geführt werden, solange bis ein endgültiger Aufenthaltstitel geschaffen ist, weil
ansonsten eventuellerweise die Schutzwirkung eines solchen Verfahrens fehlt und die Abschiebung durchgeführt werden kann!
Ich empfehle dringlichst für die Gestellung dieser Anträge anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um in dem Geflecht zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde und gerade hinsichtlich der
neuen Regelungen keinen Fehler zu begehen, der dann im Rahmen einer Abschiebung äußerst schmerzhaft sein kann.
Wichtig ist dieser Beschluss der IMK aber auch für die Ausländer, die offenkundig vom Wortlaut her nicht darunter fallen, also z.B. Ausländer, die noch nicht so lange in Deutschland sind, die
derzeit noch keine Arbeit haben, hier sollte man ebenfalls entsprechende Anträge stellen und zwar analog dieser gesetzlichen Neuregelung bzw. muss in diesen Fällen auf das bisherige
Instrumentarium der Anträge auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote bzw. inlandsbezogener Abschiebungshindernisse nach §§ 25, 60 AufenthG zurückgreifen.
Bleiberecht für Ausländer - Konferenz der Innenminister der BRD
Die Rechtsunsicherheit unter geduldeten Ausländern ist derzeit aufgrund der schwierigen
Erlasslage groß. Alleinstehende, die acht Jahre sich in der BRD aufhalten, Familien mit Kindern, die sich sechs Jahre hier aufhalten, sind grundsätzlich von der geplanten Regelung erfasst,
wobei schon hier das erste große rechtliche Problem auftaucht, ob dieser Aufenthalt in der Vergangenheit lückenlos geduldet sein muss und war vor allen Dingen mit Personen und Familien ist,
die vollziehbar ausreisepflichtig sind, fallen diese auch unter den Schutz des Bleiberechts? Was ist mit den Personen, die bislang sich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und somit
asylrechtliche Belange gestützt haben und durch das Bundesamt bzw. die entsprechend angegliederten Behörden ihren Aufenthalt erhielten?
Wenn diese Fragen geklärt sind, ergeben sich die weiteren Voraussetzungen, wie die Personen sich in der BRD aufhalten mussten, was ist mit Personen, die Straftaten begangen haben oder
Familien, in denen Kinder Straftaten begangen haben, erfasst dann z.B. die Versagung des Aufenthaltsrechts wegen begangener Straftaten die ganze Familie?
Welche Voraussetzungen sind geknüpft an die eigentlich maßgebliche Frage, nämlich die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts. Muss dies jetzt schon gesichert sein, um ein Bleiberecht zu
erhalten, muss dies langfristig zukünftig gesichert sein, welche Fristen werden hier angewandt, was geschieht im Falle unverschuldeter Arbeitslosigkeit, was geschieht im Falle verschuldeter
Arbeitslosigkeit? Genau diese Probleme sind noch nicht abschließend geregelt. Die Ausländerbehörden sind jedoch genau wie die Bundesämter an dem Grundsatz gebunden, dass keine
vollziehenden Maßnahmen (sprich Abschiebung) erfolgen dürfen, wenn auf der anderen Seite ein Recht zum Verbleib in der BRD zumindest als zu prüfendes Recht nach neuen rechtlichen Regelungen,
sei es ein Gesetz oder ein Erlass, besteht.
Insoweit, und dies ist ganz wichtig für Ausländer, die von einer Abschiebung bedroht sind, d.h. ganz konkret mit dem Vollzug rechnen müssen, d.h. der Durchführung der Abschiebung, muss
gegebenenfalls anwaltlich ein Antrag auf Erteilung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in Hinblick auf die Erlasslage, verbunden mit einem Antrag nach § 123 VwGO zum Verwaltungsgericht
gestellt werden. Insoweit sollte dringlichst anwaltlicher Rat eingeholt werden, da diese Maßnahmen und Klagen bislang eben noch nicht durchgeführt werden konnten und wenig Erfahrung auch
seitens der Behörden und Gerichte mit diesen „Vorgriffsmöglichkeiten“ bestehen.
Rechtsanwalt Fiesel steht gerne insoweit zur Beratung und Tätigkeit zur Verfügung.
Die Einteilung der Abschiebungshindernisse nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
Es ist von entscheidender Bedeutung für die Durchführung eines asylrechtlichen Verfahrens
bzw. eines ausländerrechtlichen Verfahrens, ob sich der Ausländer, egal ob er illegal in Deutschland ist, Asyl beantragt hat, geduldet ist, eine Eheschließung anstrebt ..., sich auf
inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote
bezieht.
Die Unterscheidung ist sowohl medizinisch, wie auch technisch für den Laien kaum verständlich, für die Juristen aber von größter Bedeutung, weil einmal die jeweiligen Antragsgegner
differieren, wie auch anderweitige Kammern bei der Gerichten zuständig sind.
Dies liegt daran, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse grundsätzlich von der Ausländerbehörde zu prüfen sind und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vom Bundesamt für
Migration
Auch für die beteiligten Mediziner, seien es Mediziner der Gesundheitsämter oder auch niedergelassene Neurologen, ist diese Trennung wichtig, weil, auch wenn auf medizinischem Fachgebiet die
Differenzierung so nicht möglich ist, die jeweiligen Ergebnisse der medizinischen Prüfung aber sich mit dieser Trennung zumindest auseinandersetzen sollten
Nachfolgend wird eine kurze Definition gegeben, die immer allseits zu berücksichtigen ist:
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse:
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind grundsätzlich von der Ausländerbehörde zu prüfen.
Ein klassisches Hindernis ist z.B. vorliegende Flugreiseunfähigkeit. Weiterhin ist ein solches Hindernis gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass bei Durchführung der Abschiebung hier im
Inland gravierende bleibende psychische Schäden entstehen, wie auch körperliche Schäden.
Z.B. ist der akut zu erwartende Suizid für den Fall der Durchführung der Abschiebung ein solches Hindernis, aber auch wenn mit sonstigen körperlichen Verletzungen gegen sich selbst oder
gegenüber Dritten gerechnet werden muss.
Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot:
Hier handelt es sich um Probleme, die entstehen, wenn der Ausländer sich im Herkunftsland befindet, also die Abschiebung durchgeführt wurde.
Erleidet er insoweit voraussehbar z.B. wegen Abbruch einer durchgeführten Therapie oder weil nicht die gleiche Qualität der medizinischen und personellen Versorgung geleistet werden, dort
schwerste gesundheitliche Schäden bis zur Selbstmordgefahr und sonstigen körperlichen und psychischen Einbrüchen.
Können die Medikamente zu vernünftigen machbaren Bedingungen finanziell erlangt werden, wie sieht die personelle Versorgung aus.
Unterbrechung des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts
Auswirkung der Duldungszeiten bei
Anspruchseinbürgerungen
Für die Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG wird u.a. gefordert, dass der Ausländer
„seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“. Zeiten einer Duldung können nach Nr. 85.1.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
(StAR-VwV) nicht auf die geforderte rechtmäßige Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Der rechtmäßige Aufenthalt wird daher durch die Duldungszeiten unterbrochen. Es stellt sich nun die Frage, wie
diese „Rechtmäßigkeitslücke“ zu werten ist.
Gem. Nr. 85.1.1 StAR-VwV muss der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland in den der Einbürgerung vorausgehenden 8 Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. Die Fälle der
unschädlichen Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts sind in der Ausnahmevorschrift des § 89 Abs. 3 AuslG abschließen geregelt. Danach bleiben Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
- nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder
- nicht im Besitz eines gültigen Passes war.
Andere Fallkonstellationen können von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst werden. Der Gesetzgeber hat hier deutlich zu erkennen gegeben, dass er lediglich bestimmte Fallkategorien
privilegieren will. Deshalb verbietet sich auch ein hilfsweiser Rückgriff auf § 97 AuslG, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben
können. § 89 AuslG ist die Unterbrechungsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht und geht daher als lex specialis dem § 97 AulG in einbürgerungsrechtlichen Verfahren vor.
Gleichwohl kann nicht verkannt werden, dass dieses Ergebnis im Einzelfall zu unbilligen Härten führen kann. Außerdem kann auch eine Ungleichbehandlung der betroffenen Personen mit
denjenigen eintreten, die nach einer Ausreise erneut in das Bundesgebiet einreisen (s. auch Beispiel der BR Düsseldorf). Bei diesem Personenkreis ermöglicht § 89 Abs. 1 und 2 AuslG - unter
bestimmten Voraussetzungen - die Anrechnung des früheren Inlandsaufenthaltes, so dass diese Personen „besser gestellt“ sind, als die Personen, die im Inland verbleiben, deren rechtmäßiger
Aufenthalt durch eine Duldung unterbrochen wurde. Dieser Wertungswiderspruch bei den rechtlichen Vorgaben ist unbefriedigend, so dass ein Änderungsbedarf besteht. Auf Vorschlag wurde das
Thema bei der StARefBespr. am 8./9.12.2003 erörtert. Die Diskussion hat jedoch keine neuen Erkenntnisse erbracht.
Das BMI plant für die Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur weiteren Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Hier wird
Gelegenheit sein, die angesprochene Problematik zu thematisieren und einer gesetzlichen Lösung zuzuführen.
Im Hinblick auf diese abschließende Regelung in § 89 Abs. 3 AuslG hat die durch die Duldung bedingte Rechtmäßigkeitslücke zur Folge, dass die Frist für einen Einbürgerungsanspruch mit der
erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland neu zu laufen beginnt.
Auswirkungen der Duldung bei Ermessenseinbürgerungen
Für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG wird neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gefordert, dass sich ein Einbürgerungsbewerber wenigstens 8 Jahre
rechtmäßig im Inland aufgehalten haben soll (vgl. Nr. 8.1.2.2 StAR-VwV). Die hierbei zu berücksichtigen Aufenthaltszeiten sind in Nr. 4.3.1.2 StAR-VwV aufgeführt, auf den in Nr. 8.1.2.3
StAR-VwV verwiesen wird.
Danach stellt die Duldung grundsätzlich keinen rechtmäßigen Aufenthalt dar. Abweichend von diesem Grundsatz werden jedoch nach Nr. 8.1.2.3 Abs. 2 StAR-VwV Zeiten einer Duldung nur dann auf die
geforderte Aufenthaltsdauer angerechnet, wenn diese Duldungszeiten bereits bei der Erteilung einer unbefristeten AE nach § 35 Abs. 1 satz 3 AuslG aus humanitären Gründen Berücksichtigung gefunden
aben.
Andere Ausnahmetatbestände für die Anrechnung von Duldungszeiten bestehen nicht.
Sofern der Einbürgerungsbewerber eine unbefristete AE nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG besitzt, können - wie in dem von der BR Münster geschilderten Fall - etwaige Duldungszeiten eindeutig nicht auf
die geforderte Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Bei eine unbefristeten AE nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG ausdrücklich vorgesehen, auch die Zeiten des der
Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen erfolglosen Asylverfahrens mit Aufenthaltsgestattung zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird damit der rechtmäßige Aufenthalt durch die Duldung
unterbrochen.
Anders als bei der Anspruchseinbürgerung ist bei der Ermessenseinbürgerung jedoch nicht vorgegeben, dass der rechtmäßige Aufenthalt ununterbrochen bestanden haben muss. Vielmehr ist in Nr.
8.1.2.2 StAR-VwV lediglich ein Hinweis auf Nr. 89.1.1 StAR-VwV enthalten, dass nach einer Unterbrechung des Aufenthaltes frühere Aufenthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten
Aufenthaltsdauer angerechnet werden können, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.
Die Ermessenseinbürgerung eröffnet somit - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Möglichkeit, die Zeiten vor der Unterbrechung durch die Duldung auf die Aufenthaltsdauer anzurechnen. In
welchem Umfang dieses erfolgen kann, obliegt im Einzelfall der Prüfung und Entscheidung der Einbürgerungsbehörde.
Staatsangehörigkeitsrecht - Einbürgerung von serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen
Oftmals gibt es Schwierigkeiten für serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem heimatlichen Staatsangehörigkeitsstatus entlassen zu werden, dies ist wiederum
Voraussetzungen für die Begründung z.B. der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Konsulate und Behörden in Düsseldorf und anderen Städten arbeiten nicht mit, so dass praktisch keine
Entlassungen erteilt werden. Dies liegt zum einen daran, dass die Geburtsmatrikel im Kosovo vernichtet sein können oder dass z.B. der Wehrdienst noch nicht abgeleistet
wurde.
Darüber hinaus sind die Entlassungsgebühren sehr hoch, auch hier besteht die Möglichkeit eine Entlassung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu erreichen.
Wenn Sie im Einzelfall hier Schwierigkeiten haben, vereinbaren Sie bitte einen Rücksprachetermin, damit gegenüber den zuständigen kommunalen Behörden eine Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit (d.h. Sie behalten die alte Staatsanghörigkeit und erhalten die Deutsche hinzu) durchgesetzt werden kann.
Derzeit haben Kosovo-Albaner große Schwierigkeiten bei Einbürgerungen in den deutschen Staatsverband, die hierfür grundsätzlich erforderliche Entlassung aus dem serbisch-montenegrinischen
Staatsverband zu bekommen.
Die Bundesländer gehen mittlerweile dazu über unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn man sich denn darauf beruft und es ordnungsgerecht darlegt, die Einbürgerung vorzunehmen. Der
Innenminister des Landes NRW hat unter dem 21.06.2005 z.B. folgendes festgestellt:
„Laut dem Bericht der deutschen Botschaft Belgrad vom 6.04.2005, Gz.: RK 512.00/Ber.Nr.: 209/05, sind ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem
Kosovo (Kosovo-Albaner) ungeachtet der Rechtlage von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen.
Kosovo-Albanern ist es somit nicht möglich, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Damit sind bei dieser Personengruppe die Voraussetzungen für
eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 1. bzw. 2. Fallgruppe StAG gegeben. Soweit in der Praxis Probleme bezüglich der Abgrenzung der Kosovo-Albaner
von Kosovaren anderer ethnischer Zugehörigkeit bestehen, reiche ich an, zur Klärung dieser Frage die Ausländer-, bzw. ggfs. die Asylverfahrensakte heranzuziehen.“
Auch sonstige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige (einschließlich Kosovaren anderer ethnischer Zugehörigkeit) können unter bestimmten Voraussetzungen dies erreichen, z.B. dann, wenn
die Geburtsmatrikel für die Gemeinde im Kosovo vernichtet wurden, insbesondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Antragsunterlagen belegt werden können.
Es ist auch anerkannt, dass der Zugang zum Generalkonsulat für Kosovo-Albaner fast ausgeschlossen ist.
Für Einzelheiten melden Sie sich bitte im hiesigen Sekretariat oder vereinbaren einen Rücksprachetermin.
Neue Regelungen der Innenminister zur Entlassung von serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen aus der Staatsangehörigkeit
Die Innenminister haben neue Richtlinien erlassen zur Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei
serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen. Dieser Personenkreis leidet oftmals darunter, dass die aufgestellten Entlassungsbedingungen nicht erfüllt werden können, weil sich die
entsprechenden Botschaften verweigern. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage bestehen bis auf weiteres keine Bedenken gegen eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen
unzumutbarer Entlassungsbedingungen, wenn einer der nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegt:
1. Es muss sich um eine Person mit albanischer Volkszugehörigkeit handeln. Die ethnische Zugehörigkeit ist oftmals anhand der Namensführung erkennbar. Geburt oder früherer Wohnsitz im Kosovo
allein genügen nicht für deren Annahme, da im Kosovo wie auch in den übrigen Landesteilen verschiedene Volksgruppen und Minderheiten vertreten sind. In Zweifelsfällen können sich sachdienliche
Hinweise auch aus der Ausländer- und ggf. der Asylverfahrensakte ergeben.
2. Die zur Vollständigkeit eines Entlassungsantrages erforderliche Beschaffung von Personenstandsurkunden scheitert daran, dass die für Gemeinden im Kosovo geführten Geburtsmatrikel infolge
der Kriegsereignisse vernichtet worden sind. Dem steht es gleich, wenn zuvor die Ausstellung eines Nationalpasses bereits nachweislich an einer fehlenden Matrikeleintragung gescheitert ist. Über
den Verlust der Geburtsmatrikel ist ein geeigneter Nachweis zu führen. In Zweifelsfällen kann eine Bestätigung des Generalkonsulats Hamburg eingeholt werden. Eine Übersicht der vernichteten
Matrikelbücher liegt hier nicht vor. Nicht hier einzuordnen sind hingegen Fälle, in denen lediglich eine Matrikeleintragung fehlt, weil z.B. bei Geburt im Ausland die zur Registereintragung
erforderliche Anmeldung unterlassen worden ist.
3. Nach Auskünften der serbischen Behörden unterliegen alle männlichen Staatsangehörigen vom 18. Lebensjahr an ohne Unterscheidung nach Wohnsitz oder ethnischer Herkunft uneingeschränkt der
Wehrpflicht und einer sich anschließenden Wehrdienstpflicht im Reservekontingent, die mit dem 60. Lebensjahr endet. In der Praxis zeiht Serbien hingegen Wehrpflichtige albanischer
Volkszugehörigkeit bereits seit längerem nicht mehr zur Ableistung der Wehrdienstes ein, die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit wird ihnen aber gleichwohl aus Gründen der Wehrpflicht
verweigert. Nach aktuellen Erkenntnissen ist das Generalkonsulat in Hamburg inzwischen dazu übergegangen, eine Bestätigung über die Erfüllung der Wehrpflicht zu fordern, bevor es einen
Entlassungsantrag entgegen nimmt. Bei den übrigen der Wehrpflicht unterliegenden Einbürgerungsbewerbern bestimmt sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wie bisher nach Nr. 12.1.2.3.2.2 der Vorl.
Anwendungshinweise des BMI und nach § 12 Abs. 2 StAG.
4. Gelingt es trotz ernsthafter Bemühungen nicht, in zumutbarer und sachlich gerechtfertigter Weise die für eine Antragstellung erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Jahren zu beschaffen
und wird aus diesem Grund die Annahme des Entlassungsantrages verweigert, kann auch in diesen Fällen auf unzumutbare Entlassungsbedingen geschlossen werden. Die ergebnislosen Bemühungen sind in
geeigneter Form nachzuweisen oder in anderer Weise glaubhaft zu machen. Zudem ist die Möglichkeit einer amtlichen Begleitung zur Unterstützung der Entlassungsbemühungen zu prüfen. Die
Möglichkeit, Anwälte und sonstige Personen vor Ort oder auch in Deutschland tätige serbische Anwälte mit der Durchführung der Entlassungsverfahren zu beauftragen, hat sich inzwischen in vielen
Fällen als nicht sachdienlich erwiesen, weil häufig gefälschte Entlassungsurkunden beschafft worden sind (s.a. Boschaftsbericht vom 21.04.2005). Diese Verfahrensweise sollte daher nicht mehr
generell empfohlen werden.
Nachdem die ersten Monate der Anwendung des neuen Aufenthaltsrechts ins Land gegangen sind, zeichnet sich die folgende Praxis der Behörden und Bundesämter ab:
1. Die alten Titel, wie Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltserlaubnis erwachsen relativ unproblematisch in die neuen Titel einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis. Hier kommt es im
Einzelfall manchmal darauf an, die Einkommensverhältnisse nachzuweisen, die Aufenthaltszeiten in richtiger Berechnung zu belegen und zum Beispiel auch die schulische Entwicklung von Kindern zu
belegen.
2. Sehr viel schwieriger ist der Wechsel von einer Duldung zu einer beantragten Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht. Die meisten Ausländerbehörden lassen es nicht ausreichen, wenn über 18
Monate hinweg eine Duldung erteilt worden ist und darauf aufbauend der „Sollensanspruch“ auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. Hier stellen sie ebenfalls auf die schon früher
schwierige Prüfung ab, ob zusätzlich ein Abschiebungsverbot gegeben ist.
Abschiebungsverbote gibt es einmal in der Form der Feststellung alter zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, die ausschließlich vom Bundesamt früher geprüft wurden und jetzt vom Bundesamt
für Migration geprüft werden.
Wenn diese festgestellt sind, binden sie die Ausländerbehörde in positiver Hinsicht, wenn sie abgelehnt wurden, prüft die Ausländerbehörde sie nicht erneut, sondern hat dann nur noch Platz,
sogenannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse als Abschiebungsverbote, die maßgeblich sind, zu prüfen (Reisefähigkeit, irreparable Gesundheitsschäden bei Durchführung der Abschiebung,
Suizidsgefahr bei Durchführung der Abschiebung ....).
Immer zu beachten ist der Umstand, dass eine Aufenthaltserlaubnis während dauernden Asylverfahrens bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, außer in den Fällen eines
sogenannten gesetzlichen Anspruches nicht erteilt wird (§ 10 AufenthG).
3. Dies bedeutet in der Regel, dass vorrangig ein Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten zielstaatsbezogener Form zum Bundesamt gestellt werden muss und die insoweit maßgeblichen
Verfahren durchgeführt werden müssen.
Problematisch sind dann wiederum die Fälle, in denen das Bundesamt abgelehnt hat, das Verwaltungsgericht hat das Eilverfahren zurückgewiesen hat und das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist,
aber keinen Schutz vor Abschiebung zeitigt. In diesen Fällen müsste dann entweder das Hauptsacheverfahren zurückgenommen werden und dann ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
Ausländerrechtlichen Gesichtspunkten gestellt werden oder das Hauptsacheverfahren müsste anhängig bleiben und es müsste gegenüber der Ausländerbehörde bis zur endgültigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren des Verwaltungsgerichts in bundesamtsrechtlicher Hinsicht eine Duldung als Mittel der Feinsteuerung beantragt werden.
4. Wenn dann das bundesamtsrechtliche gerichtliche Verfahren und das ausländerrechtliche gerichtliche Verfahren negativ rechtskräftig abgeschlossen sind und der Ausländer vollziehbar
ausreisepflichtig ist, bleibt nur noch der Antrag auf Erteilung einer humanitären Härtefallerlaubnis nach § 23 a AufenthG. Es müssen dann dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die die
weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern, dargelegt werden, die materiellen Voraussetzungen liegen deutlich unterhalb der Schwelle der tatsächlichen oder rechtlichen
Ausreisehindernisse des § 25 Abs. 5, § 60 Abs. 2 AufenthG. Ansprechpartner sind die in den Bundesländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein eingerichteten
Härtefallkommissionen.
Streng genommen hat der betreffende Ausländer kein Antragsrecht, er kann lediglich selbst oder über Dritte die zuständige Härtefallkommission bitten, sich seines Schutzbegehrens im Wege der
Selbstbefassung anzunehmen (vergl. § 23 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Wenn die entsprechende Kommission zu einer für den Antragsteller günstigen und positiven Entscheidung kommt, spricht die oberste
Landesbehörde an, eine Entscheidung im Interesse des Ausländers zu treffen.
Wenn das Härtefallverfahren einmal eröffnet wurde, kann während dieses Zeitraumes keine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragt werden, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Verneint die Kommission das Vorliegen eines humanitären Härtefalls, ist problematisch, ob der Rechtsweg gegeben ist dies scheint nach derzeitiger Erörterung in der Literatur nicht der Fall zu
sein.
Maßgeblich sind für die Härtefallkommission psychische Krankheitsfälle, aber auch psychische Erkrankungen, wie PTSD. Insbesondere muss in diesen Verfahren auch den besonderen Verhältnissen,
insbesondere in die Schulpflicht hineingewachsenen Kinder Rechnung getragen werden. In Betracht kommen auch zielstaatsbezogene Härtegesichtspunkte (soziale Ächtung, gesellschaftliche
Diskriminierung, Gefahr des Abgleitens in die Prostitution).
Wichtig ist hier, dass grundsätzlich nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt der Betroffenen gesichert ist.
Es handelt sich hier aber um eine Ermessensregelung, bei deren Anwendung insbesondere die zugrunde liegenden humanitären Gesichtspunkte zu beachten sind.
Diese Fragen müssen mit der Härtefallkommission und im Härtefallverfahren angesprochen werden, insbesondere in Krankheitsfällen und gegenüber großen kinderstarken Familien dürfte das Beharren auf
dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung regelmäßig zu unbilligen Härten führen.
Es empfiehlt sich, die derartigen Anträge unter Anleitung fachkundiger Kräfte zu stellen, Ansprechpartner dürften insoweit die auf dem Gebiet des Ausländerrechts tätigen Rechtsanwälte sein.
Derzeit ergeben sich verlängerte Bearbeitungszeiten bei sowohl den Ausländerbehörden, wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, hinsichtlich gestellter Anträge, weil die
Sachbearbeiter zum einen aufgrund des neuen Aufenthaltsgesetzes überlastet sind und zum anderen Rechtsunsicherheit auch auf Seiten der Behörden besteht, wie die einzelnen neuen Regelungen in der
Praxis auf den Einzelfall angewandt werden sollen.
Jeder Ausländer muss seinen aufenthaltsrechtlichen Status überprüfen und an den neuen rechtlichen Regelungen ausrichten.
Das neue Gesetz hat Klarheit gebracht hinsichtlich zum Beispiel der Möglichkeiten, ein Aufenthaltsrecht für Studium, Sprachschüler und Schulbesuch zu erlangen, eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, ein Recht auf Wiederkehr geltend zu machen, den Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern zu regeln, den Ehegattennachzug zu Ausländern zu regeln, das eigenständige
Aufenthaltsrecht der Ehegatten festzuschreiben und den Kindernachzug zu bestimmen.
Darüber hinaus sind Regelungen für die Folge der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet und für das Aufenthaltsrecht der Kinder erlassen worden.
Wichtig sind die Regelungen zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG, die Regelungen zum Aufenthalt aus humanitären Gründen, die sich maßgeblich mit der Frage von
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG befassen.
Hier ist wiederum die Unterscheidung wichtig, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Vorliegens von Abschiebungsverboten beansprucht werden kann und / oder die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis, weil die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Hier stellen sich wieder die Fragen, was solche rechtlichen und / oder tatsächlichen Gründe sind. Weiterhin ist fraglich, welche dringenden humanitären oder politischen Gründe die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt rechtfertigen und ob und wenn wie sich dieser vorübergehende Aufenthalt in einen dauerhaften Aufenthalt verfestigen kann.
Weiterhin neu geregelt wurde die Frage, wann von den jetzt zuständigen Ausländerbehörden eine Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung eines Ausländers erteilt werden darf und in welchen Fällen eine
Zustimmung eingeholt werden muss (§ 39 AufenthG).
Festgeschrieben wurden weiterhin neue Regeln zur Ausreisepflicht, zur Beendigung des Aufenthalt, zum Widerruf alter Aufenthaltserlaubnisse zur Ermessensausweisung und zu den
Abschiebungsvorgängen.
Insbesondere befasst sich hier § 60 AufenthG mit den Fällen, in denen die Abschiebung verboten ist. Das sind die Fälle, in denen möglicherweise ein verwaltungsgerichtliches Verfahren geführt
werden muss, um die Abschiebung, wenn möglich zu verhindern.
Letztlich sind die Übergangsregeln der §§ 101 ff. AufenthG wichtig, weil sie regeln, wie bisherige ausländerbehördliche Maßnahmen für die Zukunft, also nach dem 1.01.2005 fortgelten.
Im Einzelfall muss sich jeder Ausländer, ob scheinbar derzeit gesichert oder nicht, fragen, welcher aufenthaltsrechtliche Status ihm nach den neuen rechtlichen Regelungen zusteht. Man kann nicht
erwarten, dass die Behörden in der derzeitigen Situation von sich aus auf alle Ausländer systematisch zugehen und die Fragen abklären, weil zum einen die Behörden überfordert und überlastet
sind.
Ganz wichtig ist die Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status für die Personen, die von der Abschiebung bedroht sind, später mit einer solchen Abschiebung rechnen müssen, mit einer Ausweisung
konfrontiert sind oder sich sogar illegal in Deutschland aufhalten.
Das neue Aufenthaltsrecht bringt durchaus Verbesserungen in einzelnen Teilbereichen, die konsequent im Einzelfall geprüft und auch der Behörde, wie dem Bundesamt gegebenenfalls vorgetragen werden
müssen.
Hierzu wird empfohlen, anwaltlichen Rat im Einzelfall einzuholen, da auch die neue gesetzliche Regelung sehr umfangreich und teilweise komplex gestaltet ist.
Der Verfasser, Rechtsanwalt Peer Fiesel, steht gerne nach Abstimmung mit dem Sekretariat hier im Rahmen eines Rücksprachetermins zur Verfügung.
Die anliegenden wichtigen Hinweise für Arbeitnehmer werden von der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben und haben allgemeingültige Geltung. Die Beurteilung, ob eine
Arbeitserlaubnis und wenn ja, mit welchen Auflagen zu erteilen ist obliegt jetzt der Ausländerbehörde und nicht mehr der zuständige Agentur für Arbeit.
Das Arbeitsgenehmigungsverfahren, das zur Zeit von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird, wird im neuen Zuwanderungsrecht durch ein sogenanntes Zustimmungsverfahren abgelöst. Das
bedeutet, dass eine gesonderte Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit für eine Beschäftigung nicht mehr erforderlich ist. Künftig enthält die von der Ausländerbehörde erteilte
Aufenthaltserlaubnis (bzw. Duldung oder Aufenthaltsgestattung) eine Nebenbestimmung, die gegebenenfalls das Recht eine Erwerbstätigkeit auszuüben beinhaltet. Allerdings muss die Ausländerbehörde
in der Regel zuvor die Zustimmung zu dieser Beschäftigung von der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.
Hierbei sind in vielen Fällen die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die Bedingungen, zu denen eine Beschäftigung erfolgen soll, zu prüfen und zu berücksichtigen. Vom Ergebnis dieser
Prüfung ist die Zustimmung abhängig. Das kann also auch bedeuten, dass eine Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde nicht gestattet wird.
Im übrigen behält nach § 105 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Arbeitserlaubnis ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sofern Ihnen nach dem 31.12.2004 ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG erteilt wird, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der genehmigten Beschäftigung.
Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Arbeitserlaubnis mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung, sofern Sie beabsichtigen Ihre Beschäftigung fortzusetzen.
Hinweis: Dieses Verfahren gilt nicht für Staatsangehörige der Staaten, die am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten sind. Dieser Personenkreis benötigt grundsätzlich weiterhin eine
Arbeitsgenehmigung, ausgestellt von der zuständigen Agentur für Arbeit.