Dortmund, den 26.10.2017
Ablehnung der Jagdausübung der Grundstückeigentümer aus ethischen Gründen gem. § 6a BJagdG
Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem zum 06.12.2013 in Kraft getretenen § 6a BJagdG, das Recht angepasst, an die Entscheidungen der Großen Kammern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass die ethischen Überzeugungen von Grundstückseigentümern, die die Jagd ablehnen, im Bundesjagdgesetz (BJagdG) alter Fassung nicht ausreichend berücksichtigt würden. Nach der Gesetzesbegründung ist dann, wenn der Grundstückseigentümer ethische Gründe für die Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht hat, sein Interesse an einer Befriedung mit den Belangen des Allgemeinwohls, sowie den geschützten Interessen Dritter abzuwägen, denn die Befriedung führe zu einer Durchbrechung des jagdlichen Systems, die eventuell Folgen für die vorgenannten Belange haben könne.
Bei der Prüfung sei zu beachten, dass es an der Vereinbarkeit mit dem geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehle, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange verursache.
In zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen I. Instanz wie II. Instanz, die Rechtsanwalt Fiesel wie auch andere Kollegen zwischenzeitlich erkämpfen konnten, werden zu Recht an die Glaubhaftmachung der ethischen Begründung keine unüberwindbaren Hürden gestellt, der Betroffene muss eben nur klar, widerspruchsfrei und schlüssig darlegen, dass und warum er aus ethischer tiefer Überzeugung das Töten von Tieren auf seinem Grundstück ablehnt. Die Landräte, wie die Unteren Jagdbehörden stellen oftmals zu hohe Anforderungen und stehen nicht selten auf Seiten der Jagdausübungsberechtigten, was dazu führt, dass sowohl falsche, weil zu hohe Voraussetzungen gefordert werden und vor allen Dingen auch rechtswidrige negative Bescheide verfasst werden. Damit einher geht oftmals eine „Bedrohung“ mit hohen Kosten und Gebühren, was ebenfalls oftmals von den Gerichten später aufgehoben wird.
Die Vortrags- und Beweislast für entgegenstehende Gründe liegt bei der Behörde, was in vielen Fällen dazu führt, dass Anträgen und Klagen stattgegeben wird, weil eben die entsprechenden Nachweise und Belege, die Jagdruhe sei mit den Belangen des Allgemeinwohls nicht vereinbar, fehlen. Dies deckt sich exakt mit der sehr alten tierschützerischen Erkenntnis, dass eben nur in sehr seltenen Fällen das Töten von Tieren auf der Jagd aus übergeordneten Gründen erforderlich ist und oftmals eben die Lust am Töten (Nervenkitzel / Interesse der Benutzung von Waffen pp.) und nicht etwa naturschutzrechtliche Belange bei Jägern im Vordergrund stehen.
Man darf sich nicht von etwaiger Kostenlast (Gerichtskosten / Anwaltsgebühren) blenden lassen, weil zum einen diese nicht überragend hoch sind im Verhältnis zu dem was erreicht werden soll und darüber hinaus im Obsiegensfall die Gegenseite sämtliche Kosten und Gebühren erstatten muss.
Bei Interesse bitte ich Kontakt über die Kanzlei des Unterzeichnenden entsprechend der Daten auf dieser Homepage aufzunehmen.
Erfreuliches Urteil zur Jagdbefreiung Landkreis Lüneburg
Auf einem sieben Hektar großen Grundstück in der Gemeinde Altenmedingen (Landkreis Uelzen in Niedersachsen) wird es zukünftig keine Jagd mehr geben. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am 08.03.2017 einer Grundeigentümerin Recht gegeben (Urteil vom 08.03.2017, -5 A 231/16).
Die Grundeigentümerin hatte 2013 einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung gestellt, weil sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. „Ich töte keine Tiere und möchte auch nicht sehen, dass auf meinem Grundstück Tiere getötet werden“, erklärt sie. Die Vegetarierin gibt Katzen, Hunden, Pferden und einem Esel ein Gnadenbrot auf ihrem Hof. Die Jagdbehörde beim Landkreis Uelzen lehnte den Antrag auf Befriedung ab, weil sie die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen anzweifelte, vielmehr gehe es um eine Auseinandersetzung mit der örtlichen Jägerschaft. Die Tierfreundin wandte sich an Rechtsanwalt Peer Fiesel aus Dortmund und klagte gegen den ablehnenden Bescheid der Jagdbehörde beim Verwaltungsgericht Lüneburg. Mit Erfolg: „Die Kammer hat die Voraussetzung erfüllt gesehen, dass die Klägerin glaubhaft gemacht hat, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt“, begründet Gerichtssprecherin Dr. Gunhild Becker das Urteil.
Die Grundstückseigentümerin hatte in der mündlichen Verhandlung emotional bewegt geschildert, wie sie eine Treibjagd in dem Wald erlebt hat, in dem sich der Hof der Familie befindet: „Es ist schrecklich. Die Wildschweinrotte haben sie ausgerottet. Mir kamen die Tränen“. An jeder Ecke des Grundstücks stehe ein Hochsitz. Während sie kranke Katzen, Hunde, Pferde und einen Esel aufnehme um ihnen den Tod zu ersparen, erschießen Jäger auf ihrem Land Wildtiere.
Aktuelles – Allgemein
Geschäfts- und Testierfähigkeit von Demenzerkrankten Personen
Wenn Demenzkranke Erklärungen abgegeben haben oder Testamente errichtet haben, stellt sich immer die Frage, inwieweit diese wirksam sind, inwieweit also die betreffenden Personen testiert- und geschäftsfähig waren bei Abfassung. Nach aktueller Auffassung darf man sich nicht mit einem allgemeinen Ausschluss solcher Erklärungen zufrieden geben, es muss eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, wann noch spätere Verfügungen zugelassen werden dürfen und wann nicht. Auch hier müssen Sie anwaltlichen Rat einholen, um sich sachgerecht informieren zu können.
Aktuelles – Tierschutzrecht
Das Tier als Opfer – Schadensersatzansprüche
Tiere sind nach der Regelung des § 90a BGB keine Sachen. Dies hat auch Konsequenzen für den Schadensersatzanspruch bei der Verletzung zum Beispiel und der Tötung eines Tieres, dies gilt auch, wenn dies bei einem Verkehrsunfall geschieht.
Zu beachten ist, dass es für den Anspruch des Tierhalters auf Ersatz der Arztkosten und Heilbehandlungskosten bei einem verletzten Tier keine feste Obergrenze gibt, wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch hier bei der Höhe nach nicht auf den Widerbeschaffungswert beschränkt ist. Für die Ermittlung der angemessenen Höhe des Anspruchs kommt es im Einzelfall auf eine Gesamtabwägung aller Umstände an. Ausnahmsweise ist auch die persönliche und emotionale Bindung des Besitzers und Tierhalters an sein Tier und die Vertretbarkeit der Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht einzubeziehen (vgl. hier OLG München BeckRS2011,10024).
Haustierversorgung und Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung
Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als Haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a II 1 EStG begünstigt sein. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 13/15 sind auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistungen!
Aktuelles – Tierschutz
Befreiung von der Zwangsbejagung
Es häufen sich die Fälle, in denen Grundstückseigentümer aufgrund ethischer und tierschützerischer Erwägungen bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr Grundstück von der Zwangsbejagung freigestellt wird. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Behörden in Verbindung mit den Jagdverbänden diese Anträge häufig ohne hinreichende rechtliche Grundlage ablehnen, insbesondere weil sie den Argumenten der Antragssteller einfach keinen Glauben schenken.
Hier empfehle ich, dieses Vorhaben notfalls gerichtlich durchzusetzen, weil, wenn ernsthafte ethische und tierschützerische Argumente vorgetragen werden können, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem Antrag gefolgt werden muss. In solchen Fällen hilft es natürlich, auch Tatsachen vorzutragen die dies glaubhaft machen, wie z.B. Mitgliedschaften in entsprechenden tierschützerischen Organisationen nachzuweisen und / oder persönliche Erfahrungen, Erlebnisse und Tätigkeiten vorzutragen und nachzuweisen.
Es müssen natürlich die Formalitäten und Fristen beachtet werden, falls hier Schwierigkeiten auftreten bin ich gerne bereit hier weiterzuhelfen, ich führe derzeit zahlreiche Verfahren vor den entsprechenden Verwaltungsgerichten und versuche natürlich auch aus Verbundenheit zu Tierschützern, diesen Vorhaben zum Erfolg zu verhelfen.